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Suchergebnis Urteilssuche (421 - 430 von 671)
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62 T 93/02 - Fortgeltung formularmäßig vereinbarter KündigungsfristenLeitsatz: Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien in einem vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen so regeln, daß sie die in § 565 BGB a. F. festgelegten Fristen im einzelnen wiederholen (entgegen LG Hamburg GE 2002, 1123; und wie LG Berlin GE 2002, 1337). (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin23.09.2002
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61 S 57/02 - Vereinbarung gesetzlicher Kündigungsfristen in FormularvertragLeitsatz: 1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien im vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen wie folgt regeln: "§ 2 Nr. 1: a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.1984; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe unten 2. Nr. 2: Kündigungsfristen zu 1. a) und 1. b): Die Kündigungsfrist beträgt - 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, - 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, - 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, - 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind." 2. Der Mieter kann sich bei einer solchen mietvertraglichen Regelung nicht gemäß § 573 c Abs. 4 BGB darauf berufen, die von der Regelung in § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Vereinbarung längerer Fristen für die Kündigung durch den Mieter sei unwirksam.LG Berlin16.09.2002
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61 S 39/02 - Keine Mangellage im Jahre 1994 für Wohnungen im Westteil BerlinsLeitsatz: 1. Die Indizwirkung einer Mangellage aus den Verordnungen zur Zweckentfremdung und zum Sozialklauselgesetz wird durch ein Gutachten erschüttert, wonach 1994 in West-Berlin ein merklicher Angebotsüberhang an Wohnraum bestand. 2. Aus dem bloßen Umstand, daß der Mieter eine Elternbürgschaft beibringen und die Anfangsrenovierung übernehmen mußte, ergibt sich nichts anderes, wenn Einzelheiten der Wohnungssuche nicht geschildert werden.LG Berlin12.09.2002
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63 S 498/01 - Wiederaufleben des verwirkten Minderungsrechts nach MieterhöhungLeitsatz: Nach einer Mieterhöhung lebt ein durch vorbehaltlose Mietzahlung verwirktes Minderungsrecht des Mieters wieder auf, allerdings nur mit der Minderungsquote für den Erhöhungsbetrag. Ein Wiederaufleben in unbegrenzter Höhe oder zumindest im Rahmen des Erhöhungsbetrages kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.09.2002
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64 S 43/02 - Konkretisierung einer unwirksamen Betriebskostenvereinbarung durch Abrechnung und ZahlungLeitsatz: Ist im Mietvertrag ohne Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV geregelt, daß der Mieter die "Nebenkosten" zu tragen habe, kann eine wirksame Vereinbarung durch die erste Betriebskostenabrechnung und die Zahlung des Saldos durch den Mieter nachgeholt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.09.2002
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65 T 64/02 - Einstweilige Verfügung des Mieters gegen Auszahlung des verpfändeten Sparkontos; MietkautionLeitsatz: Hat der Mieter die Forderung aus einem Sparkonto dem Vermieter als Sicherheit verpfändet, kann er bei Streit über Ansprüche des Vermieters den Zugriff auf das Konto durch einstweilige Verfügung verhindern; die Vereinbarung des Mieters mit der Bank, gegen Vorlage des Sparbuchs sei die Auszahlung jederzeit möglich, ändert daran nichts.LG Berlin05.09.2002
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67 S 505/01 - Heizkostenabrechnung; Umstellung des Abrechnungszeitraumes; verspätete Nachforderung; Flächendifferenz; VorerfassungLeitsatz: 1. Wird die zur Heizkostenabrechnung gehörende Kostenaufstellung für die konkrete Wohnung erst nach Ablauf der Jahresfrist zugesandt, ist eine Nachforderung ausgeschlossen. 2. Es ist dem Vermieter nach § 315 BGB zuzubilligen, den Abrechnungszeitraum aus sachlichen Gründen auf eine kalenderjährliche Abrechnungspraxis umzustellen. 3. Nicht verständliche Abkürzungen sind in der Heizkostenabrechnung zu erläutern. 4. Bei der Aufteilung der Gesamtkosten auf Nutzergruppen ist das entsprechende Zahlenwerk innerhalb der Nutzergruppen zu erläutern. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin29.08.2002
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63 S 404/01 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze bei Änderung der MietstrukturLeitsatz: 1. Im Mieterhöhungsverlangen bedarf es keiner Angaben zur Kappungsgrenze. 2. Besteht ein Mietverhältnis noch keine drei Jahre, ist statt der Drei-Jahres-Frist die kürzere Dauer des bisherigen Mietverhältnisses zur Berücksichtigung und als Ausgangsmiete die Anfangsmiete zugrunde zu legen. 3. War ursprünglich eine Bruttomiete vereinbart und wird diese später vereinbarungsgemäß in eine Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen umgewandelt, ist die frühere Bruttomiete zur Ermittlung der Kappungsgrenze nicht in eine fiktive Nettomiete umzurechnen. Vielmehr ist die Kappungsgrenze anhand der Bruttomiete zu berechnen, der ermittelte Betrag dann allerdings um den Betriebskostenanteil zu vermindern, der sich anhand der für das entsprechende Mietspiegelfeld ermittelten durchschnittlichen, nicht anhand der für die spezielle Wohnung tatsächlichen Betriebskosten, errechnet. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.08.2002
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2/11 S 79/02 - Mietminderungsausschluß; vorbehaltlose Mietzahlung trotz MangelkenntnisLeitsatz: Vor der Mietrechtsreform war nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung der Mieter in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a. F. nicht zur Mietminderung berechtigt, wenn er in Kenntnis des nach Übergabe der Mietsache entstandenen Mangels längere Zeit die Miete vorbehaltlos weitergezahlt hat. Das gilt nunmehr in entsprechender Anwendung des § 536 b BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes fort. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt a. M.27.08.2002
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3 O 102/02 - Wiedereinrichter; Forstfläche; Waldausschreibung; Bauernwalderwerber; Flächenerwerb; Willkürverbot; BetriebskonzeptLeitsatz: Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG gehen bei der Berücksichtigung einer Waldausschreibung den Berechtigten nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG (Bauernwalderwerber) und Personen nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG im Rang nach.LG Berlin23.08.2002