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  1. VIII ZR 300/23 - Realofferte bei Strom- und Gasbezug im Falle der separaten Vermietung einzelner Zimmer
    Leitsatz: ...- VIII ZR 165/18, GE 2020, 189 = WuM 2020, 94 Rn...
    BGH
    11.02.2025
  2. VIII ZR 165/18 - Durch Verbrauch konkludenter Stromvertrag mit Mieter im Miethaus
    Leitsatz: ...2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17...
    BGH
    27.11.2019
  3. VIII ZR 393/21 - Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen
    Leitsatz: ...Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP...
    BGH
    16.11.2022
  4. IX ZR 34/09 - Keine abgesonderte Befriedigung bei Fortbestand des dinglichen Rechts nach freihändigem Verkauf; freihändige Verwertung eines Erbbaurechtes; dingliche Erbbauzinsen; Absonderung; Erlös; Insolvenz; Zwangsversteigerung; Veräußerungserlös
    Leitsatz: Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.
    BGH
    11.03.2010
  5. V ZR 10/12 - Unwirksamkeit eines unbefristeten Grundstückskaufangebotes trotz jederzeitiger Widerruflichkeit; Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung
    Leitsatz: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
    BGH
    07.06.2013
  6. IX ZR 34/09 - Erbbaurecht, Erbbauzinsen, Grundsteuer, Absonderungsrecht
    Leitsatz: Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.
    BGH
    11.03.2010
  7. XII ZR 153/15 - Mieterkündigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Nutzungsverbots für Gewerberäume, rechtmäßiges Alternativverhalten bei Schadensberechnung, Erstattung von Umzugskosten
    Leitsatz: ...ZR 156/11 - NJW 2012, 2022...
    BGH
    02.11.2016
  8. 3 U 3/22 - Beweislast des Stromversorgers für Stromentnahme
    Leitsatz: 1. Die Realofferte eines Versorgers richtet sich in erster Linie an den Grundstückseigentümer, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.2. Sie kann sich auch an den Mieter richten, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.3. Für den konkludenten Vertragsschluss ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der Verfügungsmacht bekannt ist.4. Den Beweis für die Person des Empfängers muss der Versorger führen.
    OLG Rostock
    08.06.2023
  9. 10 O 223/23 - Stromlieferungsvertrag unter fremdem Namen, Genehmigung
    Leitsatz: Wenn für eine Verbrauchsstelle von Stromlieferungen das Auftragsformular mit den Daten eines Dritten ausgefüllt wird, der auch nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist, haftet dieser gleichwohl, wenn er nach Übersendung einer Schlussrechnung Teilzahlungen geleistet hat. Eine Verjährung für Ansprüche aus vorhergehenden Abrechnungszeiträumen ist nicht anzunehmen, wenn nach dem eigenen Vortrag des Dritten ihm Jahresschlussrechnungen nicht zugegangen waren. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Lübeck
    31.01.2025
  10. 27 U 139/19 - Kein Anspruch des Grundversorgers auf Unterbrechung der Stromversorgung und Zutritt
    Leitsatz: 1. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Für den Vertragsabschluss ist der Versorgungsunternehmer darlegungs- und beweisbelastet und muss deshalb darlegen, wer die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Im Rahmen der den Eigentümer treffenden sekundären Darlegungslast muss er zwar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss aber nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den angeblichen Nutzern macht, wenn das Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird. 2. Der Stromversorger ist zur Unterbrechung der Stromversorgung nur bei einer Pflichtverletzung befugt, die von vornherein entfällt, wenn mangels Stromentnahme kein Vertrag zustande gekommen ist. 3. Der Grundversorger hat auch keinen Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung des Zählers, da auch dies das Bestehen eines Stromlieferungsvertrages voraussetzt. (Nichtamtliche Leitsätze)
    KG
    21.01.2020