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Urteil Beweislast des Stromversorgers für Stromentnahme


Schlagworte

Beweislast des Stromversorgers für Stromentnahme

Leitsätze

1. Die Realofferte eines Versorgers richtet sich in erster Linie an den Grundstückseigentümer, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.

2. Sie kann sich auch an den Mieter richten, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.

3. Für den konkludenten Vertragsschluss ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der Verfügungsmacht bekannt ist.

4. Den Beweis für die Person des Empfängers muss der Versorger führen.

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