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Suchergebnis Urteilssuche (9 Urteile)
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VIII ZR 165/18 - Durch Verbrauch konkludenter Stromvertrag mit Mieter im MiethausLeitsatz: ...2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17...BGH27.11.2019
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VIII ZR 393/21 - Preisanpassungsklauseln in FernwärmeverträgenLeitsatz: ...Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP...BGH16.11.2022
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IX ZR 34/09 - Keine abgesonderte Befriedigung bei Fortbestand des dinglichen Rechts nach freihändigem Verkauf; freihändige Verwertung eines Erbbaurechtes; dingliche Erbbauzinsen; Absonderung; Erlös; Insolvenz; Zwangsversteigerung; VeräußerungserlösLeitsatz: Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.BGH11.03.2010
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V ZR 10/12 - Unwirksamkeit eines unbefristeten Grundstückskaufangebotes trotz jederzeitiger Widerruflichkeit; Angebot zum Kauf einer EigentumswohnungLeitsatz: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.BGH07.06.2013
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IX ZR 34/09 - Erbbaurecht, Erbbauzinsen, Grundsteuer, AbsonderungsrechtLeitsatz: Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.BGH11.03.2010
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XII ZR 153/15 - Mieterkündigung aufgrund öffentlich-rechtlichen Nutzungsverbots für Gewerberäume, rechtmäßiges Alternativverhalten bei Schadensberechnung, Erstattung von UmzugskostenLeitsatz: ...ZR 156/11 - NJW 2012, 2022...BGH02.11.2016
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3 U 3/22 - Beweislast des Stromversorgers für StromentnahmeLeitsatz: 1. Die Realofferte eines Versorgers richtet sich in erster Linie an den Grundstückseigentümer, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.2. Sie kann sich auch an den Mieter richten, wenn dieser die Verfügungsmacht über den Anschluss innehat.3. Für den konkludenten Vertragsschluss ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der Verfügungsmacht bekannt ist.4. Den Beweis für die Person des Empfängers muss der Versorger führen.OLG Rostock08.06.2023
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27 U 139/19 - Kein Anspruch des Grundversorgers auf Unterbrechung der Stromversorgung und ZutrittLeitsatz: 1. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss. Für den Vertragsabschluss ist der Versorgungsunternehmer darlegungs- und beweisbelastet und muss deshalb darlegen, wer die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte. Im Rahmen der den Eigentümer treffenden sekundären Darlegungslast muss er zwar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss aber nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den angeblichen Nutzern macht, wenn das Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird. 2. Der Stromversorger ist zur Unterbrechung der Stromversorgung nur bei einer Pflichtverletzung befugt, die von vornherein entfällt, wenn mangels Stromentnahme kein Vertrag zustande gekommen ist. 3. Der Grundversorger hat auch keinen Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung des Zählers, da auch dies das Bestehen eines Stromlieferungsvertrages voraussetzt. (Nichtamtliche Leitsätze)KG21.01.2020
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EnZR 54/21 - Unberechtigte Stromentnahme, Verbrauchsstelle GoldbuschfeldLeitsatz: a) Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen). b) Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind. c) Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.BGH10.05.2022