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  1. VIII ZR 252/81 - Weitervermietung der dem Vermieter vorenthaltenen Mieträume; Mietzins; Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Gebrauchsüberlassung; Doppelvermietung; unmögliche Leistung Unvermögen; ungerechtfertigte Bereicherung
    Leitsatz: a) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet, so ist der Mietvertrag nicht gemäß § 306 BGB nichtig; der Vermieter verliert jedoch den Anspruch auf Mietzins für die Zeit, während der er dem neuen Mieter die Räume nicht überlassen kann. b) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und schließt der neue Mieter mit dem bisherigen einen Untermietvertrag, so gilt die vom Vermieter dem neuen Mieter geschuldete Gebrauchsüberlassung als erfüllt. Der neue Mieter schuldet den vereinbarten Mietzins; ein Anspruch des Vermieters gegen den bisherigen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache besteht nicht. c) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und veranlaßt der neue Mieter den bisherigen, die dem Vermieter geschuldete Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache an ihn, den neuen Mieter,zu zahlen, so ist er dem Vermieter zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn dieser die nichtberechtigte Verfügung über die Entschädigung genehmigt.
    BGH
    10.11.1982
  2. VIII ZR 197/81 - Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung, Anspruch trotz Abtretung des Herausgabeanspruchs; Abtretung des Herausgabeanspruchs, Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Dem Vermieter steht der Entscheidungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann zu, wenn die Mietsache nicht an ihn, sondern aufgrund einer auf den Herausgabe- und Räumungsanspruch beschränkten Abtretung an den Zessionar zurückzugeben ist und der Mieter seine Rückgabepflicht nicht erfüllt.
    BGH
    13.10.1982
  3. VIII ARZ 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnung; Erhöhungsschreiben; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen; Mitteilung/von Vergleichswohnungen; Name/der Vermieter oder der Mieter von Vergleichswohnungen; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnung/Identifizierbarkeit; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.
    BGH
    20.09.1982
  4. VIII ARZ 1/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnung; Erhöhungsschreiben; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen; Mitteilung/von Vergleichswohnungen; Name/der Vermieter oder der Mieter von Vergleichswohnungen; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnung/Identifizierbarkeit; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen
    Leitsatz: Begründet der Vermieter ein Mietzinserhöhungsverlangen nach § s II 3 MHRG mit dem Hinweis auf den Mietzins für vergleichbare Wohnungen anderer Vermieter, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, daß sie vom Mieter identifiziert werden können.
    BGH
    20.09.1982
  5. VIII ZR 196/81 - Auslegung eines vereinbarten Optionsrechts; Mietverhältnis, Verlängerung; Optionsrecht, Erlöschen; Ausübungsfrist; Optionszeit; Vertragsdauer, Dauerschuldverhältnis
    Leitsatz: Das dem Mieter eingeräumte Optionsrecht erlischt grundsätzlich mit Ablauf der um die Optionszeit verlängerten ursprünglichen Vertragsdauer.
    BGH
    14.07.1982
  6. VIII ARZ 3/82 - Altkaution/Verzinsung; Kaution/Verzinsung; Verzinsung/Altkaution; Verzinsung/einer Sicherheitsleistung
    Leitsatz: Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält.
    BGH
    08.07.1982
  7. VIII ARZ 3/82 - Altkaution/Verzinsung; Kaution/Verzinsung; Verzinsung/Altkaution; Verzinsung/einer Sicherheitsleistung
    Leitsatz: Hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung aufgrund eines im Jahre 1972 geschlossenen Mietvertrages eine Barkaution gestellt, so ist der Vermieter auch dann verpflichtet, den Kautionsbetrag vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verzinsung enthält.
    BGH
    08.07.1982
  8. V ZR 90/81 - Zurückbehaltungsrecht des Mieters; Mängel der Mietsache; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Minderung des Mietzinses; Gewährleistungsansprüche; Erfüllungsanspruch
    Leitsatz: Ist die Mietsache mangelhaft, kann der Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dieses Recht wird durch seine Gewährleistungsansprüche (§§ 537 ff. BGB) nicht ausgeschlossen.
    BGH
    07.05.1982
  9. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell; Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982
  10. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; Gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell, Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: 1. Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. 2. Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982