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  1. V ZR 366/02 - Bodenreformgrundstück; Zuteilungsfähigkeit an Mitglied einer LPG
    Leitsatz: Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er aufgrund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätig war, oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich auszuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.
    BGH
    11.04.2003
  2. V ZR 362/02 - Grundbuchberichtigung; Vorrang des Vermögensgesetzes; nicht existent gewordener Enteignungsbeschluss
    Leitsatz: Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, ZOV 2000, 235).
    BGH
    25.07.2003
  3. V ZR 361/02 - Grundbuchbereinigung; Eigenheimbau; Wohnlaube; Erholungsnutzungsvertrag; Schwarzbau; Billigung staatlicher Stellen; Fortdauer der Nutzung; Nutzbarkeit
    Leitsatz: a) Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraussetzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des Bereinigungsanspruchs nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine Einrede. b) Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzung genehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt. c) Die Einrede fehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeit des Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der Rekonstruktion des Gebäudes begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorgetragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen werde. d) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder in Besitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder in dem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenn die wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine "Restnutzung" von untergeordneter Bedeutung anzusehen ist.
    BGH
    30.04.2003
  4. V ZR 314/02 - Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Kaufpreisnachzahlungsanspruchs bei Altkaufverträgen über landwirtschaftliche Flächen
    Leitsatz: § 3 a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
    BGH
    04.04.2003
  5. V ZR 290/02 - Überlassung einer Reichsheimstätte
    Leitsatz: Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der Nutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte, die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer neu auszugeben.
    BGH
    21.03.2003
  6. V ZR 28/03 - Ausschlussregelung für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Fahr- und Wegerechts,
    Leitsatz: Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
    BGH
    14.11.2003
  7. V ZR 280/02 - Eigentumserwerb bei Abwicklung von nicht eingetragenem Volkseigentum
    Leitsatz: a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat. b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.
    BGH
    14.03.2003
  8. V ZR 268/02 - Mauergrundstück; Veräußerung an Dritten wegen Nutzungsabsicht im öffentlichen Interesse
    Leitsatz: a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf es nicht. b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder durch Vertrag gesichert werden könnte. c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt dem Bund nicht. d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.
    BGH
    04.04.2003
  9. V ZR 246/02 - Beweislast des Besserberechtigten für die Unrichtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Erwerbsgrunds (hier:Bodenreformgrundstück)
    Leitsatz: Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch, obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbsgrunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt.
    BGH
    31.10.2003
  10. V ZR 230/02 - Eigenheimzuweisung in der Sachenrechtsbereinigung
    Leitsatz: War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum Abschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu.
    BGH
    10.01.2003