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V ZB 32/05 - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungeigentümergemeinschaft; Haftung des Wohnungseigentümers; Verwalterrechte; EinzelwirtschaftsplanLeitsatz: 1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt. d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung. 2. Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt. 3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer. 4. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.BGH02.06.2005
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XI ZR 288/06 - Boarding-House; Steuersparmodell; Aufklärungspflichten über den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Widerrufsbelehrung; Einwendungsdurchgriff; verbundenes GeschäftLeitsatz: 1. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobile gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a. F., wohl aber nach § 1 HwiG a. F. widerrufen werden können, kommt nicht in Betracht, weil Grundkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft bilden. 3. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgeschäft unterfallenden Realkrediten aus. 4. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss kann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. 5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sei in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH04.03.2008
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XI ZR 243/05 - Fondserwerb; Haustürsituation; Wissensvorsprung; Aufklärungspflicht; versteckte Provision; SittenwidrigkeitLeitsatz: 1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen. 2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, daß der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, daß der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.BGH10.07.2007
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4 Ws 47-48/17 REHA - Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG NaumburgLeitsatz: 1. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses zur Heimeinweisung allein die Beschwerde zulässig war, über die kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards. 2. Das KG folgt nicht der Auffassung des OLG Naumburg (etwa ZOV 2016, 92), wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen ist. 3. Die von der Betroffenen geschilderten unangemessenen Erziehungsmethoden und Misshandlungen in DDR-Heimen sind nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems, sondern sind als individuelles Fehlverhalten der Erzieher zu werten. Spezialheime der Jugendhilfe dienten nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. (Leitsätze der Redaktion)KG22.05.2017
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5 K 739/07 - Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; kein Sonderinteresse für zweite Grundstücksanschlussleitung; Erschließungsbeitrag; AbwasseranschlussLeitsatz: Eine erneute Erhebung von Grundstücksanschlusskosten und Anschlussbeiträgen für eine zweite Anschlussleitung ist rechtswidrig, wenn das Grundstück schon seit Jahren über eine funktionierende Entwässerungsleitung verfügt. (Leitsatz der Redaktion)VG Frankfurt (Oder)16.06.2011
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BVerwG 8 C 7.07 - Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur; wesentliche Änderung des Unternehmens; organisches Wachstum des Unternehmens; wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch erhebliche Aufstockung des GrundkapitalsLeitsatz: Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet aus, wenn die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Um solche (ursprünglichen) Mittel des Unternehmens handelt es sich nicht, wenn eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens durch eine erhebliche Aufstockung des Grundkapitals erfolgt ist.BVerwG02.04.2008
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VII ZR 6/10 - Haustürgeschäft; Widerruf; Beginn der Widerrufsfrist; Fensterlieferung; ambulante Handwerker; DrückerkolonnenLeitsatz: Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.BGH23.09.2010
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XI ZR 309/09 - Verjährungsbeginn für Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines ImmobilienfondsbeitrittsLeitsatz: Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.BGH15.06.2010
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85 S 139/12 - Zurechnung der Mangelkenntnis des Wohnungseigentumsverwalters; InstandsetzungsverpflichtungLeitsatz: Die Mängelkenntnis des WEG-Verwalters wird analog § 31 BGB der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet, unabhängig davon, wann ein Gutachten über die Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums in einer Eigentümerversammlung thematisiert und damit den Wohnungseigentümern bekannt gemacht wird. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin16.08.2013
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XI ZR 340/05 - Schadensersatz bei Zusammenwirken zwischen Fondsinitiatoren und finanzierender Bank; Rückabwicklung von Darlehensverträgen; Schrottimmobilien; wertlose MietgarantienLeitsatz: a) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank. b) Die Regeln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.BGH24.04.2007