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  1. XI ZR 288/06 - Boarding-House; Steuersparmodell; Aufklärungspflichten über den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Widerrufsbelehrung; Einwendungsdurchgriff; verbundenes Geschäft
    Leitsatz: 1. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobile gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a. F., wohl aber nach § 1 HwiG a. F. widerrufen werden können, kommt nicht in Betracht, weil Grundkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft bilden. 3. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgeschäft unterfallenden Realkrediten aus. 4. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss kann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht. 5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sei in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BGH
    04.03.2008
  2. XI ZR 243/05 - Fondserwerb; Haustürsituation; Wissensvorsprung; Aufklärungspflicht; versteckte Provision; Sittenwidrigkeit
    Leitsatz: 1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen. 2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, daß der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, daß der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
    BGH
    10.07.2007
  3. 4 Ws 47-48/17 REHA - Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG Naumburg
    Leitsatz: 1. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses zur Heimeinweisung allein die Beschwerde zulässig war, über die kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards. 2. Das KG folgt nicht der Auffassung des OLG Naumburg (etwa ZOV 2016, 92), wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen ist. 3. Die von der Betroffenen geschilderten unangemessenen Erziehungsmethoden und Misshandlungen in DDR-Heimen sind nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems, sondern sind als individuelles Fehlverhalten der Erzieher zu werten. Spezialheime der Jugendhilfe dienten nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    22.05.2017
  4. 5 K 739/07 - Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; kein Sonderinteresse für zweite Grundstücksanschlussleitung; Erschließungsbeitrag; Abwasseranschluss
    Leitsatz: Eine erneute Erhebung von Grundstücksanschlusskosten und Anschlussbeiträgen für eine zweite Anschlussleitung ist rechtswidrig, wenn das Grundstück schon seit Jahren über eine funktionierende Entwässerungsleitung verfügt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Frankfurt (Oder)
    16.06.2011
  5. BVerwG 8 C 7.07 - Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur; wesentliche Änderung des Unternehmens; organisches Wachstum des Unternehmens; wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch erhebliche Aufstockung des Grundkapitals
    Leitsatz: Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet aus, wenn die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Um solche (ursprünglichen) Mittel des Unternehmens handelt es sich nicht, wenn eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens durch eine erhebliche Aufstockung des Grundkapitals erfolgt ist.
    BVerwG
    02.04.2008
  6. VII ZR 6/10 - Haustürgeschäft; Widerruf; Beginn der Widerrufsfrist; Fensterlieferung; ambulante Handwerker; Drückerkolonnen
    Leitsatz: Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.
    BGH
    23.09.2010
  7. XI ZR 309/09 - Verjährungsbeginn für Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts
    Leitsatz: Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
    BGH
    15.06.2010
  8. 85 S 139/12 - Zurechnung der Mangelkenntnis des Wohnungseigentumsverwalters; Instandsetzungsverpflichtung
    Leitsatz: Die Mängelkenntnis des WEG-Verwalters wird analog § 31 BGB der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet, unabhängig davon, wann ein Gutachten über die Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums in einer Eigentümerversammlung thematisiert und damit den Wohnungseigentümern bekannt gemacht wird. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    16.08.2013
  9. XI ZR 340/05 - Schadensersatz bei Zusammenwirken zwischen Fondsinitiatoren und finanzierender Bank; Rückabwicklung von Darlehensverträgen; Schrottimmobilien; wertlose Mietgarantien
    Leitsatz: a) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank. b) Die Regeln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.
    BGH
    24.04.2007
  10. VIII ZR 178/08 - Bindung des Gaspreises an den Ölpreis; Preisentwicklung für leichtes Heizöl (HEL); Arbeitspreis; Grundpreis; Endkunde; Koppelung des Preises; Erdgassonderverträge; Preisanpassungsklauseln; Spannungsklausel
    Leitsatz: a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
    BGH
    24.03.2010