Urteil Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG Naumburg
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Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG Naumburg
Leitsätze
1. Dass gegen den Beschluss eines Jugendhilfeausschusses zur Heimeinweisung allein die Beschwerde zulässig war, über die kein Gericht, sondern das übergeordnete Organ der Jugendhilfe entschied, entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards.
2. Das KG folgt nicht der Auffassung des OLG Naumburg (etwa ZOV 2016, 92), wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen ist.
3. Die von der Betroffenen geschilderten unangemessenen Erziehungsmethoden und Misshandlungen in DDR-Heimen sind nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems, sondern sind als individuelles Fehlverhalten der Erzieher zu werten. Spezialheime der Jugendhilfe dienten nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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