Urteil Boarding-House
Schlagworte
Boarding-House; Steuersparmodell; Aufklärungspflichten über den Erwerb einer Immobilie durch einen Vermittler; Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten; Widerrufsbelehrung; Einwendungsdurchgriff; verbundenes Geschäft
Leitsätze
1. § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belasteten Immobile gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.
2. Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a. F., wohl aber nach § 1 HwiG a. F. widerrufen werden können, kommt nicht in Betracht, weil Grundkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft bilden.
3. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgeschäft unterfallenden Realkrediten aus.
4. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss kann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem verschuldeten Rechtsirrtum beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht.
5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sei in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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