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  1. V ZB 32/05 - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungeigentümergemeinschaft; Haftung des Wohnungseigentümers; Verwalterrechte; Einzelwirtschaftsplan
    Leitsatz: 1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt. d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung. 2. Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt. 3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer. 4. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.
    BGH
    02.06.2005
  2. XI ZR 74/06 - Fortbestehende Wirksamkeit der Vertretungsmacht bei Vollmachtsurkunde; Schadensersatz wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung; Boarding-House; Steuerersparnismodell; finanzierter Appartementkauf
    Leitsatz: a) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat. b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.
    BGH
    26.02.2008
  3. XII ZR 76/08 - Auskehr der durch Untervermietung erzielten Mehrerlöse
    Leitsatz: Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine "Entschädigung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses erhalten hat.
    BGH
    12.08.2009
  4. V ZR 139/06 - Erfüllungsverweigerung
    Leitsatz: Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweigerung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.
    BGH
    28.09.2007
  5. V ZB 138/06 - Zeitgleiche Zwangsversteigerung mehrerer örtlich und wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke; Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren
    Leitsatz: Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung.
    BGH
    22.03.2007
  6. V ZR 150/15 - Kein Sachmängelausschluss bei Arglist eines von mehreren Verkäufern
    Leitsatz: Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
    BGH
    08.04.2016
  7. VG 6 K 108.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  8. VG 6 K 452.18 - Verpflichtung zur Preisbindung für Ersatzwohnraumschaffung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots, Abriss, Eigentumswohnungen statt Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum dient nicht den Belangen von Mietern, sondern ausschließlich einem öffentlichen Interesse. Es soll weder vermietete Wohnungen zugunsten der jeweiligen Mieter erhalten noch den Mietpreis zugunsten des allgemeinen Wohnungsmarkts festschreiben. 2. Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen oder im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken. 3. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG Bln verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern ein den bisherigen Eignungskriterien genügendes Ersatzwohnraumangebot nur wegen der Miethöhe nicht anerkannt wird. 4. § 3 Abs. 4 ZwVbVO, wonach für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG keine höhere Nettokaltmiete als 7,92 €/m² monatlich verlangt werden darf, ist nichtig, da er mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    27.08.2019
  9. II ZR 217/96 - LPG -Mitglied; Abfindungsansprüche nach Auflösung der LPG; Abtretbarkeit künftiger Forderungen
    Leitsatz: 1. Dem Mitglied einer ehemaligen LPG, die unter deren Auflösung einem Volkseigenen Gut (VEG) angeschlossen worden ist, können gegen dessen Rechtsnachfolgerin (hier: eine GmbH i. L.) Abfindungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG zustehen. 2. Zur Frage der Abtretbarkeit künftiger Forderungen nach § 436 ZGB-DDR.
    BGH
    08.12.1997
  10. V ZB 98/15 - Dingliches Vorkaufsrecht für Erbengemeinschaft
    Leitsatz: a) Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich.b) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden.c) Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. d) Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig.
    BGH
    13.10.2016