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Urteil Vorlagebeschluss, Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für Kleingewerbetrieb zur Fremdenbeherbergung, Rückwirkung


Schlagworte

Vorlagebeschluss, Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für Kleingewerbetrieb zur Fremdenbeherbergung, Rückwirkung

Leitsätze

1. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage, ob § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Berliner Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen. (Rn. 30)

2. Bei einem Negativattest des Inhalts, dass für die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung keine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. (Rn. 32)

3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoZwEntfrG BE erklärt die Vermietung als Ferienwohnung zu einer anderen als einer Nutzung zu Wohnzwecken ungeachtet der Frage, ob nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auch das vorübergehende Nutzen von Räumen zu häuslichen Zwecken den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen könnte. (Rn. 40)

4. Bedenken gegen die Feststellung einer Wohnraummangellage durch den Berliner Verordnungsgeber bestehen nicht. (Rn. 50)

5. Ein Abwägungsspielraum, ob er bei einer besonderen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen von der Ermächtigung einer Feststellung der Wohnraummangellage mit der Folge eines Zweckentfremdungsverbots Gebrauch macht oder nicht, ist dem Verordnungsgeber nicht eingeräumt. (Rn. 84)

6. Zum Indikatoren- und Bewertungsmodell bei Feststellung einer Wohnraummangellage. (Rn. 90)

7. Die Ermächtigung zum Inkraftsetzen eines Zweckentfremdungsverbot-Regimes ist dem Grunde nach durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348 ff. und juris Rn. 67 f.). (Rn. 122)

8. Die in § 1 Abs. 1, Abs. 3 WoZwEntfrG BE angelegte tatbestandliche Rückanknüpfung ist unverhältnismäßig. (Rn. 131)

9. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Generierung von Wohnraum zu hoch und die Interessen der Verfügungsberechtigten, ihre Räume weiterhin zu gewerblichen Zwecken oder als Ferienwohnungen nutzen zu können, zu gering bewertet. (Rn. 135)

10. Vergleiche zu den Grenzen der Angemessenheit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u. a. -, NVwZ 2016, 300 ff. und juris Rn. 64. (Rn. 141)

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