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  1. - Allg. Reg. 32/81 - Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Räumungsklage als Kündigung; Kündigungsgrund; Angabe des Kündigungsgrundes; gekaufter Eigenbedarf; Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum
    Leitsatz: I. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben wenn sie den Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981-3W191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist ll. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt für die die Wohnung benötigt wird und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund) Ein nach § 564 b Abs 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann lll. Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung erst geschaffen worden ist (sog. "gekaufter Eigenbedarf"), ist grundsätzlich kein "verschuldeter Eigenbedarf", seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, es sei denn, daß treuwidrige Umstände hinzukommen.Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB (Wartefrist von drei Jahren) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn das Wohnungseigentum schon bei der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet war. IV. Dem Käufer einer Eigentumswohnung der diese eigens zu dem Zwecke erworben hat selbst darin zu wohnen, kann das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen ihm wirksam gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters der gekauften Eigentumswohnung in der Regel nicht zugemutet werden
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    14.07.1981
  2. XI ZR 145/12 - Unzulässig hohe Entgelte für Pfändungsschutzkonto; Kontoführungsgebühren; Neukunden; Umwandlung eines Girokontos
    Leitsatz: Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach - der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder - das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    BGH
    13.11.2012
  3. X ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für Solaranlage
    Leitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen. 
    BGH
    11.11.2021
  4. IX ZR 237/20 - Formularmäßige Fälligkeitsregelung zur Mietzahlung für Solaranlage
    Leitsatz: 1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt. 2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.
    BGH
    11.11.2021
  5. 1 BvR 1656/09 - Verfassungswidriger degressiver Tarif bei Zweitwohnungssteuer
    Leitsatz: 1. Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden hat regelmäßig die erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert. Dieser Sicherheitszuschlag gilt auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen.
    BVerfG
    15.01.2014
  6. 11 K 4205/13 - Berufliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz schlägt für die vor dem 30. Juni 1990 aus der DDR ausgereisten politisch Verfolgten keine Brücke in der Form, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als kausale Folge der politischen Verfolgung fingiert werden kann. Eine solche Rechtsfolge sieht das Berufliche Rehabilitierungsgesetz nicht vor.
    VG Potsdam
    18.11.2014
  7. 1 BvR 1314/12 u. a. - Betreiben von Spielhallen, Verbund- und Abstandsgebote, landesrechtliche Einschränkungen, fiskalische Interessen
    Leitsatz: 1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein. 4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.
    BVerfG
    07.03.2017
  8. 21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
    Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen. 5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt 6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07). 7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB). 8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.
    KG
    28.08.2018