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Suchergebnis Urteilssuche (221 - 230 von 772)

  1. 23 U 403/00 - Vorenthalten; Rückgabe; Mietvertragsende; Betriebskosten; Vorauszahlung; Umdeutung; Bruttokaltmiete; Nebenkostenpauschale
    Leitsatz: 1. Ein Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter liegt nicht vor, wenn der Vermieter die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache bei Ende des Mietverhältnisses nicht annimmt und zurückweist. Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Mietsache grundsätzlich auch vor dem Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn dieser Termin bevorsteht, nicht jedoch, wenn der Mieter die Räume etwa fünf Monate vor dem Ablauf des Vertrages zurückgeben will. 2. Sieht der Mietvertrag zwar vor, daß der Mieter Nebenkosten monatlich vorauszuzahlen hat, enthält er jedoch keine Angaben darüber, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind und ist der im Vertragsformular für die Auflistung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten vorgesehene Leerraum von den Parteien durchgestrichen, hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Umdeutung in eine Nebenkostenpauschale oder eine Bruttokaltmiete ist dann nicht möglich.
    OLG Dresden
    20.06.2000
  2. 16 RE Miet 10611/99 - Keine Zurechnung von Vertragsverletzungen durch Erfüllungsgehilfen; Stromklau durch Angehörige des Mieters
    Leitsatz: § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB erfordert grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters und schließt damit die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB aus.
    KG
    15.06.2000
  3. 16 RE Miet 9892/99 - Kein Herausgabeverlangen des Eigentümers bei Vermietung durch bevollmächtigte Hausverwaltung im eigenen Namen
    Leitsatz: Ist ein Hausverwalter zum Abschluß von Mietverträgen bevollmächtigt, was er - versehentlich oder absichtlich - in eigenem Namen tut, kann ein Herausgabeverlangen des Eigentümers gegenüber dem Mieter rechtsmißbräuchlich sein. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    15.06.2000
  4. 10 U 49/99 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung; Untervermietung; Kündigungsfrist
    Leitsatz: Die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 S. 2 BGB.
    OLG Düsseldorf
    08.06.2000
  5. 10 U 94/99 - Verwaltungskosten; Instandhaltungskosten; Umlagemaßstäbe; keine Flächenkorrektur nach Neuvermessung bei vereinbarter Fläche; Auswechselung von Lampen und Glühbirnen; Kosten für Kleinteile (Düsen, Filter, Dichtungen); Austausch einer Heizungspumpe; Gartenpflegekosten; Erstbeschaffung von Pflanzen und Gehölzen; Pflanzenausleihe für zeitweilige Verschönerung; Bestreiten nur nach Unterlageneinsicht
    Leitsatz: 1. Ob die Umlage der Betriebskosten sachlich zutreffend ist, ist regelmäßig eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung und nicht ihrer formellen Darstellung. Hierüber hat das Gericht im Abrechnungsprozeß in der Sache zu entscheiden. 2. Sind einzelne Abrechnungsposten streitig und möglicherweise ganz oder teilweise unrichtig, so ändert dies nichts an der Fälligkeit der Gesamtabrechnung im übrigen, wenn die Abrechnung unschwer um die strittigen Positionen gekürzt werden kann. 3. Zur Bestimmung des Inhalts der in einem gewerblichen Mietvertrag als umlagefähig vereinbarten Betriebskosten können die Regelungen der Anlage 3 zu § 27 II. BV entsprechend herangezogen werden. 4. Kosten für die Auswechselung von Lampen und Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten i. S. der Ziffer 11 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. 5. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage i. S. v. § 7 Abs. 2 HKV zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z. B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe. 6. Die Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen und Gehölzen sind keine Kosten der Gartenpflege i. S. der Ziffer 10 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Die Kosten der Leihe von Thuja Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anläßlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar. 7. Ein Bestreiten des Kostenansatzes ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muß der Mieter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden. 8. Stellt der Vermieter während der Mietzeit aufgrund einer Neuvermessung fest, daß die für die Abrechnung der Betriebskosten maßgeblichen Flächenangaben falsch berechnet sind, so ist er grundsätzlich befugt bzw. bei einer Abweichung zu Lasten des Mieters verpflichtet, die korrigierte Flächengröße der zu erstellenden Abrechnung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine bestimmte Flächengröße vertraglich vereinbart haben. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    08.06.2000
  6. 3 Wx 118/00 - Aufteilungsplan; Teilungserklärung; Widerspruch; Zweckbestimmung; Lager
    Leitsatz: 1. Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen mit der Folge, daß die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt. 2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, daß an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.
    OLG Düsseldorf
    05.06.2000
  7. 11 Wx 96/00 - Vereinbarung; Mehrheitsbeschluß; Kostenverteilungsschlüssel; Bestandskraft; Änderung
    Leitsatz: 1. Ein bestandskräftiger, eine Regelung der Gemeinschaftsordnung ändernder Beschluß der Wohnungseigentümer kann trotz seines "vereinbarungsersetzenden" Charakters durch einen erneuten Beschluß der Eigentümergemeinschaft geändert werden, sofern dieser nicht eine erneute Abweichung von den Vereinbarungen der Gemeinschaft enthält. 2. Dies kann grundsätzlich auch dann durch Mehrheitsbeschluß geschehen, wenn der erste Beschluß einstimmig gefaßt wurde.
    OLG Karlsruhe
    31.05.2000
  8. 2 W 112/00 - Aufteilung; Wohngrundstück; Begründung; Miteigentum; baurechtlicher Genehmigungsvorbehalt; Umgehungsgeschäft
    Leitsatz: Die Aufteilung eines Wohngrundstücks nach § 1010 BGB (statt nach WEG) unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB und stellt auch kein verbotenes Umgehungsgeschäft dar.
    OLG Schleswig
    25.05.2000
  9. 24 W 3651/99 - Verwalter als Zustellungsvertreter bei Eigenantrag eines Eigentümers; Beschlußanfechtung; Zustellungsvertreter; Verwalter; Zustellung; Gerichtsbeschluß; Eigentümerbeschluß; Ersatzversammlung am selben Tag
    Leitsatz: 1. Tritt in einem Beschlußanfechtungsverfahren, in welchem mit Ausnahme des Antragstellers die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter hinsichtlich der Entgegennahme von Zustellungen vertreten werden, nur ein Wohnungseigentümer durch Stellung eines eigenen Abweisungsantrags hervor, ist der Gerichtsbeschluß, durch den ein Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt wird, nicht nur dem Antragsteller und dem Verwalter, sondern auch dem Wohnungseigentümer förmlich zuzustellen, der den Abweisungsantrag gestellt hat, um für diesen die Beschwerdefrist wirksam in Lauf zu setzen. 2. Ein mit Stimmenmehrheit gefaßter Eigentümerbeschluß, der in Abweichung von § 25 Abs. 4 WEG vorsieht, daß mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugleich zur Ersatzversammlung am selben Tag geladen werden kann, ist nicht nichtig, sondern mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend (wie BayObLG, WuM 1989, 658 = WE 1991, 49).
    KG
    17.05.2000
  10. 11 Wx 84/99 - Beschluß; Jahresabrechnung; Einzelabrechnung; Nichtigkeit; Bestandskraft; Verwalter; Vereinbarung; Anfechtung
    Leitsatz: Im Beschlußanfechtungsverfahren zur Jahresgesamt- und zur Einzelabrechnung kann Klarheit über die Frage erreicht werden, ob die Abrechnungsbeschlüsse in Widerspruch zu einer Vereinbarung stehen, die ein Wohnungseigentümer mit dem Verwalter getroffen hat. Sind die Beschlüsse mangels Anfechtung bestandskräftig geworden, ist eine Fehlerhaftigkeit für den Zahlungsanspruch unschädlich.
    OLG Karlsruhe
    15.05.2000