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Suchergebnis Urteilssuche (671 - 680 von 731)

  1. I-24 U 180/05 - Bereicherungsansprüche bei Nutzung der Mietsache durch Insolvenzverwalter; Verzicht auf Vermieterpfandrecht gilt nicht für Zubehör
    Leitsatz: Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.
    OLG Düsseldorf
    09.05.2006
  2. I-24 U 189/05 - Verlängerung des Mietverhältnisses; Rückgabepflicht; Einrichtungen; bauliche Veränderungen
    Leitsatz: 1. Setzt der Mieter nach Ablauf eines Mietverhältnisses den Mietgebrauch unter Weiterzahlung des als Miete vereinbarten Entgelts fort und nimmt der Vermieter dieses Verhalten hin, so besteht zwischen ihnen nicht nur ein faktisches Nutzungsverhältnis, sondern weiterhin der bisherige Vertrag oder ein neuer Mietvertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen, allerdings mit gesetzlicher Kündigungsfrist. 2. Die Wegnahmepflicht des Mieters ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern umfaßt auch bauliche Veränderungen.
    OLG Düsseldorf
    08.06.2006
  3. I-24 W 65/05 - Gebührenstreitwert für Räumungsklage; Nettogrundentgelt
    Leitsatz: 1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemißt sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nicht zwingend nach dem Jahresbetrag der Miete, sondern nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und regulärem Ende des Mietverhältnisses (hier: sieben Monate). 2. Der Gebührenstreitwert eines auf die Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klageantrags ist nach § 3 ZPO zu bemessen und hat sich bei einem Zeitmietvertrag an dem Zeitraum zu orientieren, der zwischen dem ersten im Antrag genannten Monat und dem regulären Mietvertragsende liegt. 3. Neben einem Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung kommt einem Antrag auf Feststellung des Kündigungsfolgeschadens bis zum Mietvertragsende kein eigenständiger Wert zu.
    OLG Düsseldorf
    24.01.2006
  4. I-10 U 80/06 - Befristetes Mietverhältnis, Verlängerungsklausel, Indexklausel
    Leitsatz: 1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Parteien gekündigt wird. 2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist. 3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte. 4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn  der Vermieter - wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht. 5. Zur Wirksamkeit einer Indexklausel, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters und zugleich formularmäßige „automatische“ Verlängerungsklausel mit einem beiden Parteien eingeräumten Widerspruchsrecht enthält. 6. Zur Wirksamkeit einer Preisklausel nach § 4 PrKV.
    OLG Düsseldorf
    21.12.2006
  5. I-10 U 74/06 - Verfahrensfehler, Haftung, Aufklärungspflichtverletzung, Verwendungsrisiko, Pachtzins, Gaststätte, Unterpachtvertrag
    Leitsatz: 1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet. 2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens (hier: Gaststätte) können eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein. 3. Den Pächter trifft die darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung des Verpächters. 4. Der Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für die Gaststätte. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob er die Gaststätte - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Pachtzinses - rentabel führen kann. Demgemäß muss er sich zur Abschätzung seines Verwendungsrisikos gegebenenfalls aussagekräftige betriebswirtschaftliche Umsatz- und Ertragszahlen aus der Zeit der Vorbetreiber vorlegen lassen. 5. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses wegen anderweitiger Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Pächter für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Besitzwillen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er - wie hier - endgültig ausgezogen ist.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2006
  6. I-24 W 48/06 - Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens
    Leitsatz: 1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht als das „nächsthöhere Gericht“ zuständig. 2. Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern aufgrund einer Abrechnung ermittelt werden (Bestätigung von Senat ZMR 2006, 516).
    OLG Düsseldorf
    04.09.2006
  7. 2 U 246/05 - Aufwendungsersatz; Instandsetzung; Instandhaltung; Restitution
    Leitsatz: Kosten für gewöhnliche Instandsetzungsmaßnahmen, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen, sind nicht erstattungsfähig. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nicht unbedingt zur Gebäudeerhaltung, Gefahrenabwehr oder Erfüllung der Vermieterpflichten erforderlich sind. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt a. M.
    15.12.2006
  8. 9 U 264/01 - Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke
    Leitsatz: 1. Die §§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Entschädigungsanspruch desjenigen, der durch eine Bodenneuordnung i. S. d. § 5 BoSoG einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, grundsätzlich auch eine Nachentschädigung nach den §§ 71, 73 SachenRBerG umfasst. 2. § 73 SachenRBerG betrifft nur die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke, nicht etwa auch diejenigen, die für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung in Anspruch genommen wurden. 3. Der Bodenwert für die Bemessung des Kaufpreises in der Sachenrechtsbereinigung (§§ 68, 70 SachenRBerG) ist gemäß § 19 Abs. 1 SachenRBerG streng stichtagsbezogen zu ermitteln. Nichts anders gilt für die Entschädigung für den Eigentumsverlust im Bodensonderungsverfahren (§§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3, 68 SachenRBerG). Ein nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids liegender Stichtag kommt unter keinen Umständen in Betracht.
    OLG Jena
    11.12.2006
  9. 4 U 600/06 - Konkludente Annahme einer Realofferte; Versorgungsunternehmen; Vertragsschluß; Willenserklärung; Gasverträge; Fernwärmeverträge; Stromverträge; Wasserverträge
    Leitsatz: 1. In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegt ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte vor, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. 2. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluß eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß an.
    OLG Jena
    20.12.2006
  10. 4 U 865/05 - Verkehrssicherungspflicht; Dachlawine; Schneefanggitter
    Leitsatz: 1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. 2. Das bedeutet, daß ein Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schneesturz (von seinem Hausdach) drohenden Gefahren ergreifen muß. 3. Bei der Beurteilung, ob in einer bestimmten Höhenlage (des Thüringer Waldes) Schneefanggitter auf den Hausdächern anzubringen sind, ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Hierbei kann die jeweilige Ortssatzung, die die Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen anordnet oder nicht, ein (wichtiges) Indiz für eine solche Rechtspflicht sein.
    OLG Jena
    20.12.2006