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  1. 10 W 1545/03 - Bodenneuordnung; Sonderungsteilbescheid; Bodenrichtwert; Wertermittlungsstichtag; Bemessungszeitpunkt; Entschädigungsleistung; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: 1. In den Verfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 BoSoG (ergänzende und komplexe Bodenneuordnung) ist in entsprechender Anwendung der § 58 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erlaß des Sonderungsbescheids der für die Bestimmung des Bodenwerts maßgebende Zeitpunkt (Anschluß an den Beschluß des OLG Dresden [3. ZS] vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/99). Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt (hier den der Eröffnung des Verfahrens) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 SachenRBerG kommt nicht in Betracht. 2. Zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 SachenRBerG bei der Bemessung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach § 15 BoSoG.
    OLG Dresden
    03.04.2006
  2. 5 U 1451/05 - Wettbewerbsverbot, Filialapotheke, Einkaufszentrum, Formularmietvertrag
    Leitsatz: 1. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Mieter von zum Betrieb einer Apotheke in einem Einkaufszentrum angemieteten Räumen auferlegt wird, verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB, wenn es in einem vom Vermieter gestellten 25-Seiten-Formularmietvertrag auf der vorletzten Seite unter „Sonstiges" geregelt ist. 
 2. Ein solches Wettbewerbsverbot, das ausschließlich dem Mieter den Betrieb eines Konkurrenzgeschäfts im räumlichen Umkreis von 3 km um das in der Innenstadt gelegene Einkaufszentrum herum für die gesamte Vertragslaufzeit von 10 Jahren untersagt, benachteiligt den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.
    OLG Dresden
    03.01.2006
  3. 3 U 265/05 - Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwalterbefugnisse; Kontoüberziehung durch WEG-Verwalter; Kreditaufnahme
    Leitsatz: 1. Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch dann nicht ohne besondere Vollmacht berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Kredite aufzunehmen, wenn diese der Bezahlung notwendiger Aufwendungen der Gemeinschaft dienen sollen. 2. Wird die Kreditaufnahme nicht genehmigt, schulden in Altfällen die Wohnungseigentümer und ab dem 2. Juni 2005 allein die Wohnungseigentümergemeinschaft Rückzahlung der der Gemeinschaft zugewendeten Mittel aus ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Sind in "Altfällen" noch die Wohnungseigentümer verklagt worden, bedarf es weder einer Rubrumsberichtigung, noch einer Klagerücknahme mit Klageänderung auf die Gemeinschaft. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Celle
    05.04.2006
  4. 3 U 157/05 - Zahlung der Umsatzsteuer nur bei vertraglicher Abrede; Leistungsbestimmung; stillschweigende Tilgungsbestimmung; fristlose Kündigung bei Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter
    Leitsatz: 1. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Umsatzsteuerbeitrages entsteht nur, wenn der Vertrag eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung enthält und soweit der Vermieter tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist. 2. Die allein dem Schuldner zustehende Tilgungsbestimmung kann dieser auch stillschweigend treffen, z. B. durch Zahlung gerade dieses Betrages einer Schuldsumme oder des unstreitigen Teils einer Forderung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 366 Rn. 4 m. w. N.). 3. Die Erstattung einer Strafanzeige durch die Mieterin gegen den Vermieter kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellen, der eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt. Dies gilt namentlich, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt wird. An dieser fehlt es insbesondere, wenn der Anzeigenerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in denen der Anzeigende eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit seines Vertragspartners, von der er selbst nicht betroffen ist, zum Anlaß einer Anzeige nimmt.
    OLG Brandenburg
    19.04.2006
  5. 3 U 220/05 - Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung; Anspruch auf Differenzmiete
    Leitsatz: 1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem lnsolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu. 2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO. 3. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen. 4. Der Vermieter muß sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    12.07.2006
  6. 3 U 78/06 - Mietkautionsabrede in Gewerbemiete nicht wie in Wohnraummiete der Höhe nach begrenzt
    Leitsatz: 1. Bei einer Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag scheidet eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen wucherähnlichen Geschäftes von vorneherein aus. 2. Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist - anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) - grundsätzlich nicht begrenzt. 3. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. 4. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der siebenfachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt. 5. Eine Kautionsabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in einem Gewerbemietvertrag mit einem mietenden Unternehmer hält der Generalklausel des § 307 BGB stand, auch wenn der Kautionsbetrag 3 Monatsmieten übersteigt. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    04.09.2006
  7. 3 U 79/06 - Keine Verpflichtung zur Stromversorgung durch Vermieter
    Leitsatz: 1. Ohne eine besondere Einigung darf ein Vermieter den Mieter nicht mit Strom versorgen und braucht es auch nicht; seine Gebrauchsgewährpflicht beschränkt sich insoweit vielmehr grundsätzlich darauf, dem Mieter den Zugang an das allgemeine Versorgungsnetz zu eröffnen. 2. Dieser Verpflichtung genügt der Vermieter hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung, wenn er dem Mieter die technischen Möglichkeiten für den Abschluß eines Anschlußnutzungsvertrages mit einem Stromversorgungsunternehmen eröffnet. 3. Unterläßt der Mieter kommentarlos die gebotene Mitwirkung zum Abschluß eines eigenen, vom Hausanschlußvertrag des Grundstückseigentümers zu trennenden Anschlußnutzungsvertrages mit einem Energieversorger, so hat er den darauf zurückzuführenden fehlenden Anschluß an das Stromversorgungsnetz in minderungsausschließender Weise selbst zu vertreten. 4. Hat der Vermieter die Stromversorgung für die Mietsache übernommen und setzt das auch nach Veräußerung fort, beschränkt sich die Verpflichtung des Käufers und neuen Vermieters darauf, dem Mieter den Abschluß eines Stromlieferungsvertrages zu ermöglichen. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    31.08.2006
  8. 3 U 88/06 - Schadensersatz bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung nach unberechtigter Kündigung; Mietpreisüberhöhung nur bei Zwangslage; Wirtschaftsstrafgesetz
    Leitsatz: 1. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt, so kann er sich, wenn der Vermieter daraufhin Vermietungsbemühungen unternimmt, gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, der Vermieter sei wegen seiner Bemühungen zur Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen (vgl. BGH-Urteil vom 31.3.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163). 2. Gibt eine Partei durch ihr Verhalten einen Kündigungsgrund, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Kündigungsberechtigten auch dann in Betracht, wenn dieser den Vertrag daraufhin statt zu kündigen durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet (vgl. WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 1082 m.w.N.). Ist der Vermieter schadensersatzberechtigt, schuldet der Mieter in diesem Fall den Betrag, den er bei normalem Vertragsverlauf bis zum erstmöglichen Endtermin als Miete hätte zahlen müssen (vgl. WoIf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1088 m.w.N.). 3. Ausnutzen i. S. d. § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung) bedeutet nach seinem Wortsinn das bewußte Zunutzemachen, einer für den anderen Teil ungünstigen Lage; dazu gehört mindestens, daß der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, daß der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (BGH, Urteil vom 13.04.2005 -VIII ZR 44/04 = NZM 2005, 534). 4. Der Teilgewerbeaufschlag besteht unabhängig von der Ausübung des mietrechtlich eingeräumten Gebrauchsrechts (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er entfällt ohne Änderungsvereinbarung mit dem Vermieter nicht einmal bei Aufgabe der gewerblichen Nutzung und wird im übrigen nicht durch § 5 WiStrG, sondern nur durch § 138 BGB begrenzt (vgl. Bub in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rn. 685 m.w.N.).
    OLG Brandenburg
    15.11.2006
  9. 3 W 18/06 - Unzulässige Saldoklage auf Miete und Betriebskostenvorschüsse
    Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend. 2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 Abs. 2 BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen als das Bestehen eines Mietvertrages, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB). 3. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuß beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sein können. 4. Etwaige Erfüllungen (§ 362 BGB) durch den Mieter braucht der klagende Vermieter zur Schlüssigkeit seines Anspruchs nicht darzutun. Der Kläger ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten, das Erlöschen nicht eingeklagter Forderungen darzustellen. 5. Nachträgliche Mietzinssenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Kläger beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat nach allgemeinen Regeln der Mieter darzutun. 6. Der Anspruch auf Betriebskostenvorschuß erlöscht mit Abrechnungsreife. Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 4.10.2000 - XlI ZR 44/98 = NZM 2001, 234, 236 am Ende; WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rn. 511 m. w. N.). 7. Für das Prozeßkostenhilfevertahren selbst darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGHZ 91, 311 m. w. N.). (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    08.05.2006
  10. 3 W 29/06 - Kein Besitzschutz für oHG nach Schlösseraustausch
    Leitsatz: 1. Eine GbR ist nach Geschäftsaufnahme als oHG kraft Geschäftsbeginns einzustufen; eine oHG übt Besitz durch ihre Organe aus. 2. Übt eine oHG nur mittelbaren Besitz aus, kann sie bei verbotener Eigenmacht grundsätzlich nur Wiedereinräumung des Besitzes an den Besitzmittler beanspruchen, § 869 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    10.07.2006