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Urteil Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung


Schlagworte

Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung; Anspruch auf Differenzmiete

Leitsätze

1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem lnsolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu.

2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO.

3. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen.

4. Der Vermieter muß sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat.

(Leitsätze des Einsenders)

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