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67 S 398/05 - Mietausfallschaden; Auflösungsverschulden; Betriebskostenabrechnung mit Sollvorschüssen; fristlose Kündigung; ZahlungsverzugLeitsatz: 1. Ein Mieter schuldet nach dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung die restliche Miete in Form des Mietausfallschadens bis zum fristgemäßen Kündigungszeitpunkt. Auf eine besondere Darlegung des Vermieters kommt es nicht an. 2. Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters reicht die Angabe eines offenen Saldos aus. 3. Erfolgt die Abrechnung von Betriebkosten auf der Basis von Sollvorschüssen, so kann ein Mietrückstand auch in Form der Gesamtmiete (Nettomiete zzgl. abrechenbare Vorschüsse) geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin15.05.2006
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63 S 416/02 - Einsichtsrecht in HauswartdienstvertragLeitsatz: Der Vermieter ist nicht berechtigt, dem Mieter aus Gründen des Datenschutzes Einsicht in den Hauswartdienstvertrag und die Lohnabrechnungen zu verweigern.LG Berlin05.05.2006
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32 O 281/05 - Minderung bei Schimmelpilz; Verlust des Minderungsrechts durch vorbehaltlose Mietzahlung über sechs MonateLeitsatz: 1. Der Mieter von Geschäftsräumen ist zur Minderung wegen Schimmels berechtigt, wenn die Heizung für die Räume im Souterrain nachts heruntergedreht wird; dieses ökonomische Heizverhalten ist nicht zu beanstanden. 2. Durch vorbehaltlose Mietzahlung über sechs Monate verliert der Geschäftsraummieter sein Minderungsrecht.LG Berlin04.05.2006
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67 S 463/05 - Keine Rückgabe durch bloße Besitzaufgabe; WohnungsschlüsselLeitsatz: Die Rückgabe der Mietsache setzt Übertragung des Besitzes voraus, was nur durch Einigung zwischen dem bisherigen Mieter und dem Vermieter möglich ist. Die bloße Aushändigung der Wohnungsschlüssel reicht nicht.LG Berlin04.05.2006
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64 S 19/06 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung der Untervermietungserlaubnis; Schweigen auf Untervermietungsantrag; unzulässige Nachfragen nach UntermieterLeitsatz: 1. Geht die Erlaubnis zur Untervermietung dem Mieter nach Ablauf der dem Vermieter zur Erklärung über den Untervermietungsantrag gesetzten Frist, aber vor der Kündigung des Mieters zu, kann der Mieter nicht mehr kündigen. 2. Hat der Vermieter jedoch die Untervermietungserlaubnis an Bedingungen geknüpft, zu deren Erfüllung der Mieter nicht verpflichtet ist, kann der Mieter binnen zehn Tagen nach Zugang der bedingten Untervermietungserlaubnis kündigen. 3. Der Vermieter darf die Erteilung der Untervermietungserlaubnis nicht noch davon abhängig machen, den Untermietinteressenten in seinen derzeitigen Wohnverhältnissen und seinem häuslichen Umfeld kennenzulernen, wenn der Mieter ihm bereits Namen, Familienstand, Geburtsdatum, Alter und Anzahl der Kinder sowie Beruf und Adresse des Untermietinteressenten mitgeteilt hat. 4. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von dem befristeten Ausschluß der ordentlichen Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin02.05.2006
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64 S 44/06 - Modernisierungsankündigung wirksam trotz fehlender Abgrenzung von Instandhaltung zur Modernisierung; Wertverbesserungsmaßnahmen; Verkleinerung des Badezimmers; MieterhöhungLeitsatz: 1. Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um Modernisierungsarbeiten: a) im Badezimmer dem Einbau eines Handwaschbeckens mit Armatur; das Einfliesen einer neuen Badewanne; dem Einbau eines freihängenden WCs nebst Spülvorrichtung; die Veränderung/Neuschaffung der Zu- und Abwasserleitungen für die Sanitärobjekte; die Verfliesung der Wände bis zu 2,20 m Höhe; die Verfliesung des Fußbodens; dem Ersatz der Wannenfüll- und Brausebatterie bei Notwendigkeit; dem Einbau eines Stromschutzschalters; die Installation eines Elektroanschlusses (Wandauslasses) im Bereich über dem Waschbecken zum künftigen Anschluß eines Beleuchtungskörpers sowie einer Steckdose neben dem Waschbecken; b) in der Küche dem Einbau einer Doppelspüle mit Unterschrank im Austausch gegen das vorhandene Ausgußbecken; die Anbringung eines Fliesenspiegels über der Doppelspüle. 2. Die dadurch eintretende Verkleinerung des Badezimmers auf etwa 135 cm Breite ist vom Mieter ebenso hinzunehmen wie die Notwendigkeit, Möbel in Bad und Küche anders zu stellen. 3. Die fehlende Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und die Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung nach den Gesamtkosten führt nicht zur Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.04.2006
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9 S 479/05 - Aufwendungsersatz des Mieters für durchgeführte Schönheitsreparaturen bei unwirksamer SchönheitsreparaturklauselLeitsatz: Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf seine vertragliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag ohne Kenntnis der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturenpflicht Renovierungsarbeiten aus, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.LG Karlsruhe28.04.2006
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67 S 435/06 - Zwei-Wochen-Frist für Korrektur der Betriebskostenabrechnung; rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer; Steuerberater; Nachforderung; Hausverwaltung; Grundsteuerbescheid; JahresendeLeitsatz: Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis und Überprüfung (hier: durch einen Steuerberater) korrigieren (Bestätigung von AG Mitte GE 2006, 193).LG Berlin24.04.2006
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62 S 11/06 - Mietvertragliche Wohnfläche und MieterhöhungLeitsatz: 1. Das nach dem Stichtag des neuen Mietspiegels vor dessen Veröffentlichung zugegangene Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es hilfsweise auf den früheren Mietspiegel gestützt wird. Der formellen Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, daß bei der Umrechnung der vereinbarten Bruttomiete auf die Nettomiete des Mietspiegels auf die durchschnittlichen und nicht auf die tatsächlichen Betriebkosten abgestellt worden ist. 2. Für die Bestimmung der ortsüblichen Miete kommt es nicht auf die Wohnfläche an, die im Mietvertrag angegeben ist, sondern auf die tatsächliche Wohnfläche. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche größer als die im Mietvertrag angegebene ist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin20.04.2006
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65 S 338/05 - Vertragsannahme mit Änderungen als neues Angebot; Fehlen einer Wohnflächenvereinbarung; Nutzfläche; Hobbyraum; Besichtigung der Wohnung; MinderungLeitsatz: 1. Hat der Mieter ein Vertragsformular unterzeichnet, in dem eine bestimmte Wohnfläche angegeben ist, und erhält er daraufhin ein vom Vermieter unterzeichnetes Vertragsexemplar zurück, in dem zusätzlich der Begriff Nutzfläche erwähnt ist, liegt darin die Ablehnung des Vertragsangebots und ein neues Angebot des Vermieters mit der Folge, daß eine vertragliche Vereinbarung zur Wohnfläche nicht zustande gekommen ist. 2. Die Wirksamkeit des Mietvertrags wird davon nicht berührt, wenn der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hatte. 3. Bei Fehlen einer Vereinbarung zur Wohnfläche scheiden Minderungsansprüche des Mieters aus. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin11.04.2006