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Urteil Zwei-Wochen-Frist für Korrektur der Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Zwei-Wochen-Frist für Korrektur der Betriebskostenabrechnung; rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer; Steuerberater; Nachforderung; Hausverwaltung; Grundsteuerbescheid; Jahresende
Leitsatz
Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis und Überprüfung (hier: durch einen Steuerberater) korrigieren (Bestätigung von AG Mitte GE 2006, 193).
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