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Suchergebnis Urteilssuche (411 - 420 von 731)

  1. 67 S 207/06 - Staffelmietvereinbarung während der Preisbindung; Kostenmiete
    Leitsatz: Während der Dauer der Preisbindung ist die Vereinbarung einer Staffelmiete unzulässig.
    LG Berlin
    14.12.2006
  2. 63 S 71/06 - Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Bad; Kaltwasserzähler
    Leitsatz: 1. Ein Bad im Sinne des Berliner Mietspiegels ist unabhängig von seiner Größe auch dann vorhanden, wenn es nur über die Küche erreichbar ist. 2. Ein Kaltwasserzähler ist bei einer Bruttomiete nicht wohnwerterhöhend. 3. Der Schöneberger Kiez ist keine Citylage.
    LG Berlin
    12.12.2006
  3. 63 S 72/06 - Betriebskostenabrechnung nach Abflußprinzip zulässig
    Leitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung nach dem sogenannten Abflußprinzip, wonach die im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich aufgewendeten Kosten umgelegt werden, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeitraum sie verursacht worden sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt jedenfalls dann, wenn damit keine unangemessenen Benachteiligungen des Mieters stattfinden, so in dem Fall, in dem das Mietverhältnis die ganze Zeit über bestanden hat. (Revision zugelassen) (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    08.12.2006
  4. 67 S 137/06 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs; maßgebender Rückstand (eine Monatsmiete für einen halben Monat) für ordentliche Kündigung; nachträgliche Zahlung innerhalb der Schonfrist
    Leitsatz: 1. Eine zusammen mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorsorglich erklärte fristgemäße Kündigung wegen Vertragsverletzung bleibt wirksam. 2. Für die fristgemäße Kündigung reicht ein Rückstand mit einer Monatsmiete über einen halben Monat aus. 3. Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Schonfrist ist bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    07.12.2006
  5. 67 S 205/06 - Betriebskostenumlage bei Mischobjekten; Grundsteueraufteilung; Meßdifferenzen bei Wasserzählern; Mullbeseitigungskosten; Beleuchtungskosten; pauschaler Vorwegabzug für nicht umlagefähige Hauswartskosten; Verwirkung
    Leitsatz: 1. Wird die Umlage der Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung über ein Objekt mit Wohnungen und Gewerbe dahingehend erläutert, daß sie nach dem Einheitswertbescheid aufgeteilt worden ist, ist die Abrechnung formell wirksam. 2. Im Berufungsrechtszug sind im ersten Rechtszug nicht vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch dann zuzulassen, wenn sie im zweiten Rechtszug unstreitig sind. 3. Bei Meßdifferenzen zwischen Haupt- und Wohnungswasserzähler können die Wasserkosten grundsätzlich nach den für die einzelnen Wohnungen gemessenen Verbrauchswerten auch dann umgelegt werden, wenn Wasser zur Hausreinigung oder zur Gartenpflege in geringem Umfang entnommen worden ist. Alternativ wäre auch eine Umlegung allein der Kosten für die Differenzmenge nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zulässig. 4. Die Umlage der Hausmüllkosten allein auf die Wohnungsmieter ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Mieter von Gewerbetrieben (hier: Gastronomie und Büro) selbst für die Entsorgung des bei ihnen anfallenden Mülls sorgen. 5. Die unterlassene Vorerfassung der auf die Gewerbemieter entfallenden Stromkosten für die Beleuchtung der Kellerräumlichkeiten in einem Mischobjekt führt zu einer im Wege der Schätzung vorzunehmenden Kürzung des auf die Wohnungsmieter entfallenden Anteils der Stromkosten. 6. Der pauschale Vorwegabzug für die von Hauswart übernommenen Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungsarbeiten, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung mit 20 % der Hauswartskosten ist nicht zu beanstanden. 7. Das Schweigen des Vermieters auf Beanstandungen der Betriebskostenabrechnung führt nicht zur Verwirkung der Betriebskostennachforderung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    07.12.2006
  6. 65 S 210/06 - Formularvertragliche Abwälzung der Aufzugskosten auf Geschäftslokalmieter im EG ohne Zugang zum Aufzug; Zwölf-Monats-Ausschlußfrist gilt nicht für Gewerbemieter; keine Verwirkung bei Überspringen eines Betriebskostenabrechnungszeitraums; Umlagemaßstab
    Leitsatz: 1. Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters eines Geschäftslokals ohne direkten Zugang zum Treppenhaus an den Kosten des dort befindlichen Aufzugs benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. 2. Die für die Abrechnung von Betriebskosten für Wohnraum geltende Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gilt nicht für gewerbliche Mietverhältnisse. 3. Der Gewerberaumvermieter verwirkt seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten nicht allein dadurch, daß er einen Abrechnungszeitraum überspringt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    05.12.2006
  7. 67 S 223/06 - Mietminderungsquote bei beschädigtem Parkett; Ansatz von Fremdkosten bei freigestellten Hauswartkosten; Kehrgebühren bei wartungsfreien Gasetagenheizungen; Heiz- und Wasserkostenabrechnung; Behandlung von Meßfehlertoleranzen bei Wasser und Abwasser
    Leitsatz: 1. Die Beschädigung des Parkettfußbodens im Wohnzimmer in einer Ausdehnung von 2 m2 durch Eindringen von Regenwasser berechtigt zu keiner höheren Minderungsquote als 10 %. 2. Der Vermieter darf statt des im Hauswartdienstvertrag vereinbarten Lohnes die sich aus einem Vergleichsangebot für die laufenden Reinigungsarbeiten ergebenden Kosten für anstelle des freigestellten Hauswarts tätige Personen als Hauswartskosten ansetzen, soweit sie unter denjenigen Beträgen bleiben, die sonst als Lohnkosten für den Hauswart entstehen würden. 3. Die Kosten der Schornsteinreinigung sind auch insoweit ansetzbar, als Schornsteinzüge zu den Wohnungen mit weitestgehend wartungsfreien Gasetagenheizungen gekehrt werden. 4. Sind in dem in der Betriebskostenabrechnung für Heizkosten ausgewiesenen Betrag auch die von demselben Abrechnungsunternehmen erfaßten Kosten für Kaltwasser und Abwasser enthalten, so reicht es für die Verständlichkeit der Betriebskostenabrechnung aus, daß ihr getrennte Abrechnungen über die "Heiz- und Warmwasserkosten" und über die "Hausnebenkosten" beigefügt werden. 5. Der Vermieter braucht in der Betriebskostenabrechnung die unterschiedlichen Flächenangaben für verschiedene Abrechnungskreise dann nicht zu erläutern, wenn sich diese Unterschiede aus im Prozeß vorgelegten Gesamtabrechnungen ergeben. 6. Ist die Aufteilung der Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten auch unter Berücksichtigung etwaiger Meßfehlertoleranzen nicht nachvollziehbar, sind nur die sich aufgrund des gemessenen Verbrauchs der Wohnung und der Tarife der Berliner Wasserwerke ergebenden Wasserkosten umlagefähig. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    04.12.2006
  8. 67 S 425/05 - Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung der Untervermietungserlaubnis; Untermieterlaubnis
    Leitsatz: Verweigert der Vermieter zu Unrecht die erbetene Untervermietungserlaubnis, ist er zum Ersatz des dadurch dem Mieter entgangenen Untermietzinses verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    04.12.2006
  9. 63 S 113/06 - Betriebskostenabrechnung nach Abflußprinzip grundsätzlich möglich
    Leitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflußprinzip ist grundsätzlich möglich. Stellt sich im Einzelfall heraus, daß die Wahl des Abflußprinzips zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das dem Vermieter entgegengehalten werden (Grundsatz von Treu und Glauben). Die Möglichkeit unbilliger Belastung im Einzelfall steht jedenfalls dem Grundprinzip nicht per se entgegen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    01.12.2006
  10. 65 S 147/06 - Zwangsverwalterzugriff auf Miete nicht möglich, wenn Mietvertrag nicht durch Schuldner abgeschlossen; Mietbeschlagnahme in der Zwangsverwaltung
    Leitsatz: Mietforderungen unterfallen nicht der Beschlagnahme durch den Zwangsverwalter, wenn die Wohnung nicht vom Eigentümer/Schuldner vermietet wurde, sondern vom Käufer der Wohnung, der bereits vor Eigentumsumschreibung zur Vermietung berechtigt war. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    28.11.2006