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Urteil Mietminderungsquote bei beschädigtem Parkett


Schlagworte

Mietminderungsquote bei beschädigtem Parkett; Ansatz von Fremdkosten bei freigestellten Hauswartkosten; Kehrgebühren bei wartungsfreien Gasetagenheizungen; Heiz- und Wasserkostenabrechnung; Behandlung von Meßfehlertoleranzen bei Wasser und Abwasser

Leitsätze

1. Die Beschädigung des Parkettfußbodens im Wohnzimmer in einer Ausdehnung von 2 m2 durch Eindringen von Regenwasser berechtigt zu keiner höheren Minderungsquote als 10 %.

2. Der Vermieter darf statt des im Hauswartdienstvertrag vereinbarten Lohnes die sich aus einem Vergleichsangebot für die laufenden Reinigungsarbeiten ergebenden Kosten für anstelle des freigestellten Hauswarts tätige Personen als Hauswartskosten ansetzen, soweit sie unter denjenigen Beträgen bleiben, die sonst als Lohnkosten für den Hauswart entstehen würden.

3. Die Kosten der Schornsteinreinigung sind auch insoweit ansetzbar, als Schornsteinzüge zu den Wohnungen mit weitestgehend wartungsfreien Gasetagenheizungen gekehrt werden.

4. Sind in dem in der Betriebskostenabrechnung für Heizkosten ausgewiesenen Betrag auch die von demselben Abrechnungsunternehmen erfaßten Kosten für Kaltwasser und Abwasser enthalten, so reicht es für die Verständlichkeit der Betriebskostenabrechnung aus, daß ihr getrennte Abrechnungen über die "Heiz- und Warmwasserkosten" und über die "Hausnebenkosten" beigefügt werden.

5. Der Vermieter braucht in der Betriebskostenabrechnung die unterschiedlichen Flächenangaben für verschiedene Abrechnungskreise dann nicht zu erläutern, wenn sich diese Unterschiede aus im Prozeß vorgelegten Gesamtabrechnungen ergeben.

6. Ist die Aufteilung der Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten auch unter Berücksichtigung etwaiger Meßfehlertoleranzen nicht nachvollziehbar, sind nur die sich aufgrund des gemessenen Verbrauchs der Wohnung und der Tarife der Berliner Wasserwerke ergebenden Wasserkosten umlagefähig.

(Leitsätze der Redaktion)

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