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Urteil Betriebskostenabrechnung nach Abflußprinzip grundsätzlich möglich
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung nach Abflußprinzip grundsätzlich möglich
Leitsatz
Eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflußprinzip ist grundsätzlich möglich. Stellt sich im Einzelfall heraus, daß die Wahl des Abflußprinzips zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das dem Vermieter entgegengehalten werden (Grundsatz von Treu und Glauben). Die Möglichkeit unbilliger Belastung im Einzelfall steht jedenfalls dem Grundprinzip nicht per se entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
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