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  1. VerfGH 99/10 - Asthmaleiden als Vollstreckungshindernis; Verzögerung notwendiger Reparaturen; Duldungspflicht von Wohnungseigentümern; einstweilige Anordnung; Eilrechtsschutz; Rechtskraft eines Duldungstitels; Verfahrensfehler; Sachverständigenanhörung; Abwasserleitungen im Bereich des Sondereigentums; Gemeinschaftseigentum; Gesundheitsgefährdung
    Leitsatz: Vor Rechtskraft eines Duldungstitels darf das WEG-Rechtsbeschwerdegericht die vorläufige Vollstreckung nicht zulassen, wenn wegen eines möglichen Verfahrensfehlers noch die mündliche Anhörung eines Sachverständigen erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    14.07.2010
  2. VerfGH 39/09 - Berliner Wasserbetriebe; Anstalt des öffentlichen Rechts; Beteiligung privatrechtlicher Unternehmen; Frischwasserversorgung; Abwasserentsorgung; Erhebung privatrechtlicher Nutzungsentgelte; Abrechnungsperiode 2004 und 2005; Versorgungsunternehmen; Daseinsvorsorge; Verwaltungsprivatrecht; Anschluss- und Benutzungszwang; Wassertarife; Tarifgrundlagen; Kalkulationsvorgaben; gesetzliche Gebührenbemessung; weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; betriebswirtschaftliche Grundsätze; Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten; betriebsnotwendiges Kapital; kalkulatorische Verzinsung; Kombinationsmodell; Kombinationsmethode; doppelter Inflationsausgleich; Kostendeckungsprinzip; Äquivalenzprinzip, Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Gleichheitsgrundsatz; willkürfreie Tarifgestaltung; Zweckbestimmung der Gebühr; Sonderabgabe; effektiver Rechtsschutz
    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.). 2. Die nach § 3 Abs. 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. „Kombinationsmethode" oder „Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß.
    VerfGH Berlin
    14.07.2010
  3. VerfGH 57/08 - Abgeordneter; Antrag auf Einsicht in Akten und Unterlagen der Verwaltung betr. Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, insbes. Konsortialvertrag; teilweise Ablehnung durch Senator für Finanzen; Organstreitverfahren; Streitgegenstand; Abgrenzung von Akten und Unterlagen der Verwaltung zu solchen der Regierung; Ausschluss der Akteneinsicht; zwingend entgegenstehende überwiegende öffentliche oder private Interessen; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Arbeitsfähigkeit der Verwaltung; Schutzwürdigkeit von Vertraulichkeitszusagen; Schutz persönlicher Daten; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; unzutreffende Ermittlung; Gewichtung und Abwägung der entgegenstehenden Belange; pauschale Bewertung der Belange; fehlender konkreter Einzelfallbezug; unzureichende Begründung der Entscheidung; Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren; Abgrenzung zu zulässiger Ergänzung der Begründung
    Leitsatz: Im Organstreit über eine mit Gründen versehene Entscheidung (hier: Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB) prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob die beanstandete Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung im Einklang mit der Landesverfassung steht. Das Recht des einzelnen Abgeordneten auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB bezieht sich ausdrücklich nur auf Akten und sonstige amtliche Unterlagen „der Verwaltung" und damit nicht auf solche der Regierung. Als Regierung und nicht als Verwaltung handeln der Senat und seine Mitglieder namentlich im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Vorbereitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB verlangt, alle für und gegen die Gewährung von Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Die nach Art. 45 Abs. 2 Satz 3 VvB vorgeschriebene Pflicht zur Begründung muss sich auf alle danach für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte erstrecken, um dem Abgeordneten und dem Verfassungsgerichtshof eine sachgerechte Überprüfung der einen Antrag auf Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung zu ermöglichen.
    VerfGH Berlin
    14.07.2010
  4. 11/10 EA - Keine Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf „qualifizierte Rehabilitierung” vor dem Landesverfassungsgericht
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf „qualifizierte Rehabilitierung" ist vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht durchzusetzen. 2. Gesetzgeberisches Unterlassen kann vor dem Verfassungsgericht nur gerügt werden, wenn ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VerfG Brandenburg
    25.08.2010
  5. 1 K 604/09 - Bemessungsgrundlage für Entschädigung; land- und forstwirtschaftliche Flächen; gemischt genutztes Grundstück; Grundvermögen; Einheitswert; Abzug von Verbindlichkeiten
    Leitsatz: 1. Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie gemischt genutzten Grundstücken i. S. d. § 3 Abs. 1 EntschG richtet sich nach dem Reichsbewertungsgesetz. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen auch solche Grundstücksflächen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst (hier: Brennerei und Ziegelei). 2. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist trotz des Wortes „Flächen" der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einzuordnen. 3. Soweit Verbindlichkeiten i. S. d. § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstandes in Volkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert des Gegenstandes auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Haben sich durch Erbfall nach dem Zeitpunkt der Schädigung Gläubiger und Schuldner einer Verbindlichkeit in einer Person vereinigt, so ist diese nicht anzurechnen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Leipzig
    24.02.2010
  6. 8 K 4071/08.GI - Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht; Bestandsgebäude; Bestandsschutz; Eigentum; Gesamtnichtigkeit; Gleichheit; Heizung; Klimaschutzprogramm; Kohlendioxid; Konkurrierende Gesetzgebung; Nichtigkeit; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; Umweltbelastung
    Leitsatz: 1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7.8.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen. 2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff „bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig. 3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.
    VG Gießen
    12.05.2010
  7. 6 K 132/09 Ge - Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens”; Sturmbannführer; Propagandaredner; Gauredner
    Leitsatz: 1. Für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht maßgeblich, in welchem Umfang der Berechtigte von einem nationalsozialistischen Gedankengut geprägt war, sondern mit welchen konkreten Handlungen er in welchem Maße zur Stützung oder Förderung des NS-Systems beigetragen hat. 2. Der Rang eines Sturmbannführers ist kein Indiz für ein Vorschubleisten, wenn damit keine hauptamtliche Tätigkeit in den SS-Organisationen verbunden war. 3. Das erhebliche Vorschubleisten durch die Tätigkeit als Propaganda- oder Gauredner setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit tätig gewesen ist und diese Tätigkeit geeignet war, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. 4. Für den Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" ist eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens erforderlich. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gera
    14.01.2010
  8. VG 2 K 1970/03 - Berufliche Rehabilitierung als Schüler
    Leitsatz: Der Begriff der hoheitlichen Maßnahme. i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG umfasst einseitige Maßnahmen von Behörden, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft, nicht aber deren übriges Handeln. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    VG Frankfurt/Oder
    03.05.2010
  9. VG 1 L 174.10 - Anspruch auf Trinkwasserlieferung nur für dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher); kein eigener Lieferanspruch von Mietern und Untermietern
    Leitsatz: Einen gesetzlichen Anspruch auf die Lieferung von Trinkwasser haben im Land Berlin nur dinglich Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte; Nießbrauchberechtigte oder ähnliche zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte); eine bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder Untermieter vermag ebenso wenig wie bloßer rechtmäßiger oder unrechtmäßiger tatsächlicher Besitz einen eigenen Anspruch auf Trinkasserlieferung zu begründen. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    17.09.2010
  10. VG 2 K 71.10 - Amtshaftung; Baumkontrolle; Verkehrssicherungspflicht; Akteneinsicht
    Leitsatz: Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz berechtigt auch dann zur Akteneinsicht, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll.
    VG Berlin
    07.10.2010