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Urteil Berliner Wasserbetriebe


Schlagworte

Berliner Wasserbetriebe; Anstalt des öffentlichen Rechts; Beteiligung privatrechtlicher Unternehmen; Frischwasserversorgung; Abwasserentsorgung; Erhebung privatrechtlicher Nutzungsentgelte; Abrechnungsperiode 2004 und 2005; Versorgungsunternehmen; Daseinsvorsorge; Verwaltungsprivatrecht; Anschluss- und Benutzungszwang; Wassertarife; Tarifgrundlagen; Kalkulationsvorgaben; gesetzliche Gebührenbemessung; weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; betriebswirtschaftliche Grundsätze; Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten; betriebsnotwendiges Kapital; kalkulatorische Verzinsung; Kombinationsmodell; Kombinationsmethode; doppelter Inflationsausgleich; Kostendeckungsprinzip; Äquivalenzprinzip, Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Gleichheitsgrundsatz; willkürfreie Tarifgestaltung; Zweckbestimmung der Gebühr; Sonderabgabe; effektiver Rechtsschutz

Leitsätze

1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will. Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang; allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen. Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf. Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.).

2. Die nach § 3 Abs. 2 und 4 des im Jahre 2003 geänderten Teilprivatisierungsgesetzes (TPrG) ab Januar 2004 bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. „Kombinationsmethode" oder „Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß.

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