Urteil Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht
Schlagworte
Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht; Bestandsgebäude; Bestandsschutz; Eigentum; Gesamtnichtigkeit; Gleichheit; Heizung; Klimaschutzprogramm; Kohlendioxid; Konkurrierende Gesetzgebung; Nichtigkeit; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeit; Umweltbelastung
Leitsätze
1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7.8.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.
2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff „bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig.
3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.
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