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XII ZR 24/02 - Vorbehaltlose Mietzahlung und Mietminderung; nach Mietbeginn auftretender Mangel: Keine analoge Anwendung von § 536 b BGBLeitsatz: Tritt im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auf, zahlt der Mieter den Mietzins gleichwohl längere Zeit vorbehaltlos weiter, ist die Minderung nicht in analoger Anwendung von § 536 b BGB ausgeschlossen (Fortführung von BGHZ 155, 380 = GE 2003, 1145). (Leitsatz der Redaktion)BGH16.02.2005
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XII ZR 46/03 - Beschwerdewert; Erholungsgrundstück; Nutzungsentgelt; Feststellungsabschlag; RäumungsklageLeitsatz: Der Beschwerdewert einer Klage auf Räumung eines mit Nutzungsvertrag auf Lebenszeit überlassenen Erholungsgrundstücks richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes. Dasselbe gilt für die Klage auf Feststellung, daß der Nutzer verpflichtet ist, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.BGH16.02.2005
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VIII ZR 48/04 - Wirksame Schönheitsreparaturklausel bei verbindlichem Fristenplan mit Verlängerungsmöglichkeiten durch den Vermieter nach billigem ErmessenLeitsatz: Eine Schönheitsreparaturklausel ist wirksam, wenn zwar Fristen für die Ausführung von Arbeiten vorgegeben sind, der Vermieter diese Fristen aber nach billigem Ermessen in Ausnahmefällen verlängern kann (Ergänzung zu BGH GE 2005, 51). (Leitsatz der Redaktion)BGH16.02.2005
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VIII ZR 6/04 - Nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände macht nur fristlose, nicht fristgemäße Kündigung unwirksamLeitsatz: Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.BGH16.02.2005
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X ZR 87/04 - Zinsanspruch der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nach Rechnungsstellung; Müll; StraßenreinigungLeitsatz: Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß‑ und Benutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. November 1983 ‑ III ZR 227/82, MDR 1984, 558) Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß‑ und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.BGH15.02.2005
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IX ZR 100/03 - Unwirksame Vormerkung nach InsolvenzverfahrenLeitsatz: Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war.BGH10.02.2005
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XII ZB 146/04 - Kosten nach Klagerücknahme vor RechtshängigkeitLeitsatz: Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.BGH09.02.2005
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VIII ZR 22/04 - Verzug mit Mängelbeseitigung gilt auch für neuen Vermieter nach Veräußerung; Mietmangel und EigentumswechselLeitsatz: Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.BGH09.02.2005
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V ZR 114/04 - Schuldrechtsanpassungsgesetz, Erholungsnutzung, UnterverpachtungLeitsatz: a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung bezweckten und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwendbar, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten. b) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen. Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Ausgleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen. c) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsberechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen.BGH04.02.2005
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V ZB 44/04 - Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt nicht lediglich rechtlich vorteilhaftLeitsatz: a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzu kommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.BGH03.02.2005