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VIII ZR 210/06 - Minderung und Schadensersatz bei arglistiger Täuschung durch VerkäuferLeitsatz: Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.BGH09.01.2008
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VIII ZB 18/06 - ALG II des Einkommens für Prozesskostenhilfe; Strom- und Wasserkosten nicht vom Einkommen abzusetzenLeitsatz: 1. Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. 2. Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.BGH08.01.2008
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14 U 107/07 - Zur Verkehrssicherungspflicht des Verwalters; Übertragung der Streupflicht auf Hausmeisterfirma; Umfang der Streupflicht; zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens (maßgeblicher Zeitaufwand)Leitsatz: 1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. 2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden. 3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage. 4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten. (Leitsätze des Einsenders)OLG Karlsruhe30.12.2008
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12 W 35/08 - Ausfrieren; Wassersperre; Zwangsvollstreckung; OrdnungsmittelLeitsatz: Wird der Schuldtitel nach der Zuwiderhandlung - aber vor Verurteilung zu einem Ordnungsmittel - aufgehoben, schließt dies ein Ordnungsmittel aus, weil der Schuldtitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt (vgl. KG, 4. April 2004, NJW-RR 2004, 68).KG18.12.2008
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3 U 23/08 - Begünstigter Waldflächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Rücktritt wegen unterbliebener Hauptwohnsitznahme in der Nähe der BetriebsstätteLeitsatz: 1. Bei dem Begriff Hauptwohnsitz ist grundsätzlich auf den Lebensmittelpunkt des Käufers abzustellen, bei Verheirateten auf den der Familie; allerdings ist bei näherer Auslegung des in § 1 Abs. 3 FIErwV verwandten Begriffs "Lebensmittelpunkt" nicht in erster Linie auf den Begriff "Hauptwohnung" des Melderechts abzustellen. 2. Neben dem Ort der Wohnung, an dem man sich "quantitativ" am meisten aufhält, spielen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der subventionsbeschränkenden Regelung auch Aspekte eine Rolle, die besondere Bindungen zu einem Ort belegen.OLG Rostock18.12.2008
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6 U 172/07 - Keine Haftung des Wohnungseigentümers für Ansprüche der Wasserbetriebe aus einem Vertrag mit der WEGLeitsatz: 1. Schließt ein Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen ab, ist die insoweit rechtsfähige Eigentümergemeinschaft Schuldnerin des Versorgungsunternehmens. 2. Die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses durch Entnahme von Leistungen scheidet dann aus, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Eigentümergemeinschaft besteht. 3. Die anteilige Haftung des Sondereigentümers nach § 20 Abs. 8 WEG gilt nicht rückwirkend für vor dem 1. Juli 2007 entstandene Forderungen. (Leitsätze der Redaktion)KG16.12.2008
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(4) 1 Ss 316/08 (173/08) - Voraussetzung für Strafanzeige wg. Hausfriedensbruchs; UntermieterLeitsatz: Nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses ist der Vermieter erst dann Inhaber des Hausrechts, wenn er einen Räumungstitel gegen den Untermieter erwirkt hat. (Leitsatz der Redaktion)KG15.12.2008
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12 U 176/07 - Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Aushandeln; Individualvereinbarung; Schönheitsreparaturen in Treppenhaus und Keller; Umfang von Schönheitsreparaturen bei gewerblichen ZwischenmieternLeitsatz: 1. Die mietvertragliche Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag (Vermietung eines Wohnkomplexes mit 169 Mietwohnungen und 48 Stellplätzen auf zehn Jahre) „§ 7 Instandhaltung 1. ... 2. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre ... Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, - in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Der Mieter darf mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 3. Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen ..." betrifft nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Treppenhäusern und KeIIern. 2. Die Verpflichtung zum Anstrich von Wänden und Decken der Treppenhäuser und Keller des Hauses kann sich jedoch aus einer weiteren Vertragsbestimmung im Generalmietvertrag ergeben, wonach der Mieter die „Mieträume" frisch getüncht zurückzugeben hat. 3. Der Umstand, dass eine derartige Regelung bereits im Rahmen eines früheren Vertrages ausgehandelt wurde, führt jedenfalls dann dazu, dass die entsprechende Regelung auch in einem später geschlossenen Vertrag als ausgehandelt gilt, wenn die Ablösung des ursprünglichen Vertrages durch den Folgevertrag auf Betreiben des Vertragspartners des Klauselverwenders erfolgt und der Folgevertrag den alten, noch laufenden Vertrag ersetzt. (Leitsätze zu 2 und 3. von der Redaktion)KG15.12.2008
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I Ws RH 42/08 - Besatzungshoheitliche Zuordnung eines Hausgrundstücks; Liste A; strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG; Sequestration; SMAD-Befehl Nr. 124 und 126; örtliche ZuständigkeitLeitsatz: Ein auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangener Beschluss der Kommission für Beschlagnahme und Sequestration beim Innenministerium des Landes Mecklenburg bei der Umsetzung von SMAD-Befehlen - hier der Befehle Nr. 124 und 164 -, mit dem die endgültige Zuordnung eines Hausgrundstücks zur "Liste A" der sequestrierten Vermögenswerte erfolgt, ist keine strafrechtliche Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 5 StrRehaG. (Leitsatz des Einsenders)OLG Rostock11.12.2008
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3 U 138/08 - Mietminderung wegen Einschränkung des Zugangs zum MietobjektLeitsatz: Die mittelbare Gebrauchsbeeinträchtigung in der Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten durch das Postieren von Ordnern einer davor gelegenen Diskothek auf dem gemeinsam zu nutzenden Kellerflur berechtigt nicht zur Minderung. (Leitsatz der Redaktion)OLG Rostock11.12.2008