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  1. 64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnflächen, vertragliche, tatsächliche
    Leitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.
    LG Berlin
    06.01.1987
  2. 64 S 342/86 - Änderung des Umlegungsmaßstabes für Heizkosten; Wohnflächenangabe im Mietvertrag; Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bei insgesamt unrichtiger Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkostenabrechnung; Nachzahlungsforderung, Fälligkeit; Umlegungsmaßstab, Änderung; Zweifamilienhaus; Wohnfläche, vertragliche, tatsächliche
    Leitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung über einen bestimmten Umlegungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten kann konkludent dadurch abgeändert werden, daß der Mieter in einem Rechtsstreit über die Abrechnung auf einen bestimmten anderen Umlegungsmaßstab des Vermieters eingeht und sich bereit erklärt, die nach diesem Umlegungsmaßstab auf ihn entfallenden Kosten zu tragen. 2. Durch eine derartige nachträgliche Vereinbarung kann dann von den Regelungen der Heizkostenverordnung abgewichen werden, wenn die Wohnung der Mieter in einem Zweifamilienhaus gelegen ist, in dem eine Wohnung von den Vermietern selbst bewohnt ist. 3. Unrichtige Angaben in dem Mietvertrag über die Wohnfläche sind dann unschädlich, wenn beide Mietvertragsparteien davon ausgehen, daß die Wohnung in der tatsächlichen Größe vermietet wird. 4. Die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten ist jedoch dann noch nicht fällig, wenn der Vermieter die Tatsache des erst während der Heizperiode erfolgten Einzuges des Mieters nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. 5. Wenn in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung die Verteilung der Kosten bereits im Ansatz unrichtig ist, ist die Abrechnung insgesamt unrichtig und damit die sich daraus ergebende Nachzahlungsforderung nicht fällig. Der Mieter ist nicht verpflichtet, den sich bei Korrektur des Ansatzes ergebenden Nachzahlungsbetrag von sich aus herauszurechnen.
    LG Berlin
    06.01.1987
  3. 64 S 369/86 - Vereitelung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch Mieterverhalten; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Umlegungsmaßstab, Ablesung der Wärmemesser, Verhinderung
    Leitsatz: 1. Es besteht bereits ein vertraglicher Anspruch auf verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, daß die Kosten nach der "Wohnfläche bzw. der qm-Zahl der beheizten Fläche sowie dem Stande der Wärmemesser" umgelegt werden sollen, und die entsprechenden Wärmemesser eingebaut sind. 2. Der Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung kann entfallen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Ankündigung durch das Ableseunternehmen die Ermittlung des Individualverbrauchs vereitelt hat. Im Bestreitensfall muß jedoch der Vermieter insoweit im einzelnen darlegen, wann die schriftlichen Ankündigungen zu welchem Ablesezeitpunkt erfolgten, wann und warum eine Ablesung nicht möglich gewesen ist und wie oft für den jeweiligen Abrechnungszeitraum der Mieter die Ablesung verhindert hat.
    LG Berlin
    10.02.1987
  4. 64 S 369/86 - Vereitelung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung durch Mieterverhalten; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab; Ablesung der Wärmemesser, Verhinderung
    Leitsatz: 1. Es besteht bereits ein vertraglicher Anspruch auf verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, wenn die Mietvertragsparteien vereinbart haben, daß die Kosten nach der "Wohnfläche bzw. der qm-Zahl der beheizten Fläche sowie dem Stande der Wärmemesser" umgelegt werden sollen, und die entsprechenden Wärmemesser eingebaut sind. 2. Der Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung kann entfallen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Ankündigung durch das Ableseunternehmen die Ermittlung des Individualverbrauchs vereitelt hat. Im Bestreitensfall muß jedoch der Vermieter insoweit im einzelnen darlegen, wann die schriftlichen Ankündigungen zu welchem Ablesezeitpunkt erfolgten, wann und warum eine Ablesung nicht möglich gewesen ist und wie oft für den jeweiligen Abrechnungszeitraum der Mieter die Ablesung verhindert hat.
    LG Berlin
    10.02.1987
  5. 64 S 400/86 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierte; Erstrenovierung; Endrenovierung; Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. 2. Diese kann sich aber daraus ergeben, daß dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen worden ist und er sich entweder zur Anfangsrenovierung vertraglich verpflichtet oder der Vermieter den Anspruch des Mieters auf die Anfangsrenovierung vertraglich ausgeschlossen hatte. 3. Der Vermieter kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er bei einem kürzeren Mietverhältnis unter Berufung auf die Schönheitsreparaturenklausel die Endrenovierung verlangt, obwohl dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen worden ist. 4. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB ist entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert.
    LG Berlin
    24.03.1987
  6. 64 S 402/86 - Kosten der Verbrauchserfassung; Mietnebenkosten; Heizkosten; Warmwasserkosten; Warmwasserzähler; Eichservicevertrag; Fernwärme; Treppenhausbeheizung
    Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, Kosten für einen Vollwartungsvertrag nach der Preiskalkulation der Fahrstuhlfirma (hier 80 % für Wartung / 20 % für Instandhaltung) zu verteilen.
    LG Berlin
    12.06.1987
  7. 64 S 402/86 - Kosten der Verbrauchserfassung; Mietnebenkosten; Heizkosten; Warmwasserkosten; Warmwasserzähler; Eichservicevertrag; Fernwärme; Treppenhausbeheizung
    Leitsatz: 1. Kosten für den Einbau von Warmwasserzählern dürfen auch dann geltend gemacht werden, wenn erstmals für den nach Anbringung der Ausstattung beginnenden Abrechnungszeitraum verbrauchsabhängig abgerechnet werden darf. 2. Die Kosten für einen sog. Eichservicevertrag, der eine jährliche Wartung und den Austausch der Warmwasserzähler in fünfjährigem Turnus umfaßt, gehören ebenfalls zu den Kosten der Verbrauchserfassung i.S.d. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO. 3. Bei der Versorgung mit Fernwärme dürfen die Kosten der Treppenhausbeheizung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 NMV nach der Wohnfläche der am Treppenhaus liegenden Wohnungen auf die einzelnen Mieter umgelegt werden.
    LG Berlin
    10.04.1987
  8. 64 S 40/87 - Fotokopiekosten; Betriebskostenunterlagen/Ablichtungen; Einsichtsrecht des Mieters/Betriebskostenunterlagen; Ablichtungen/Betriebskostenunterlagen; Auslagen/Betriebskostenabrechnungsunterlagen
    Leitsatz: Die gegen Aushändigung der Fotokopie zu erbringende Auslagenerstattung in Höhe von 0,50 DM pro Seite ist angemessen.
    LG Berlin
    23.06.1987
  9. 64 S 46/87 - Umstellung der Heizkostenverteilung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Abrechnungsfrist; Zwischenablesung; verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung; Verbrauchseinheiten, Umrechnung
    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV, wonach die jährliche Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 9. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten ist, enthält keine Ausschlußfrist. 2. Bei dem Übergang von der verbrauchsunabhängigen auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ist eine Zwischenablesung vorzunehmen. 3. Wenn die Ablesewerte nicht in die Heizkostenabrechnung eingestellt werden, sondern statt dessen umgerechnete Verbrauchseinheiten, dann ist der für die Umrechnung von den abgelesenen Werten in die in Rechnung gestellten Verbrauchswerte maßgebende Umrechnungsfaktor nachvollziehbar in der Heizkostenabrechnung zu erläutern.
    LG Berlin
    25.09.1987
  10. 64 S 490/86 - Verjährungsbeginn bei Rückgabe eines Schlüssels; Mietsache, Zurückerhalten; Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährungsfrist, Beginn; Schlüsselrückgabe; Wohnungsbesichtigung, Protokoll; Mietzinsausfall
    Leitsatz: 1. Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter dergestalt freien Zugang zur Mietsache erhalten hat, daß er sie auf etwaige Mängel überprüfen kann. Dazu reicht die Aushändigung eines Wohnungsschlüssels auch dann aus, wenn der Mieter seinerseits noch Mitbesitzer bleibt, um in der Wohnung verbliebene Gegenstände abzuholen oder dort Renovierungsarbeiten auszuführen, der Vermieter aber durch eine Wohnungsabnahme die Mängel bereits abschließend festgestellt hatte. 2. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz des Mietzinsausfalles, der wegen der Rückgabe der Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand entstanden ist.
    LG Berlin
    31.03.1987