Urteil Verjährungsbeginn bei Rückgabe eines Schlüssels
Schlagworte
Verjährungsbeginn bei Rückgabe eines Schlüssels; Mietsache, Zurückerhalten; Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährungsfrist, Beginn; Schlüsselrückgabe; Wohnungsbesichtigung, Protokoll; Mietzinsausfall
Leitsatz
1. Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter dergestalt freien Zugang zur Mietsache erhalten hat, daß er sie auf etwaige Mängel überprüfen kann. Dazu reicht die Aushändigung eines Wohnungsschlüssels auch dann aus, wenn der Mieter seinerseits noch Mitbesitzer bleibt, um in der Wohnung verbliebene Gegenstände abzuholen oder dort Renovierungsarbeiten auszuführen, der Vermieter aber durch eine Wohnungsabnahme die Mängel bereits abschließend festgestellt hatte.
2. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz des Mietzinsausfalles, der wegen der Rückgabe der Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand entstanden ist.
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