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Urteil Kosten der Verbrauchserfassung


Schlagworte

Kosten der Verbrauchserfassung; Mietnebenkosten; Heizkosten; Warmwasserkosten; Warmwasserzähler; Eichservicevertrag; Fernwärme; Treppenhausbeheizung

Leitsatz

1. Kosten für den Einbau von Warmwasserzählern dürfen auch dann geltend gemacht werden, wenn erstmals für den nach Anbringung der Ausstattung beginnenden Abrechnungszeitraum verbrauchsabhängig abgerechnet werden darf.

2. Die Kosten für einen sog. Eichservicevertrag, der eine jährliche Wartung und den Austausch der Warmwasserzähler in fünfjährigem Turnus umfaßt, gehören ebenfalls zu den Kosten der Verbrauchserfassung i.S.d. § 7 Abs. 2 HeizkostenVO.

3. Bei der Versorgung mit Fernwärme dürfen die Kosten der Treppenhausbeheizung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 NMV nach der Wohnfläche der am Treppenhaus liegenden Wohnungen auf die einzelnen Mieter umgelegt werden.

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