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Suchergebnis Urteilssuche (531 - 540 von 608)

  1. BRH 12642/04 - ???
    Leitsatz: Für Rechtstreitigkeiten über Kapitalentschädigungen nach § 17 StrRehaG aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn ein Berechtigter zusätzlich ein Rehabilitierungsverfahren nach den §§ 7 ff. StrRehaG durchgeführt hat.
    LG Potsdam
    10.12.2004
  2. 4 O 84/04 - Restitutionsgrundstück; Belastung; Grundpfandrecht; Modrow-Käufer; Hausausbau; Hausumbau; Baufinanzierung; Finanzierung; Löschungsanspruch
    Leitsatz: 1. Das restitutionsbelastete Grundstück darf mit Grundpfandrechten auch nicht von demjenigen Modrow-Käufer belastet werden, dem nach erfolgter Restitution ein sachenrechtlicher Bereinigungsanspruch zusteht. 2. Die dingliche Belastung des Restitutionsgrundstückes durch den Modrow-Käufer zur Finanzierung von Krediten zum Haus-, -aus- und -umbau ist nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VermG gerechtfertigt. 3. Der Anspruch des (Alt-) Eigentümers auf Löschung der dinglichen Belastung kann nach § 887 ZPO bewirkt werden.
    LG Potsdam
    13.10.2004
  3. 1 O 547/01 - Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; BaulandG-Enteignung; Nichtigkeit wegen Formmangels; Enteignung; Zustellung des Enteignungsbescheides an Zwangsverwalter
    Leitsatz: 1. Bei behaupteter Nichtigkeit einer BaulandG-Enteignung wegen Formmangels (hier: unwirksame Zustellung) ist der Zivilrechtsweg gegeben. 2. Nach den Bestimmungen des BaulandG und seiner Durchführungsverordnung liegt aber eine wirksame Enteignung vor, wenn die Zustellung an den Verfügungsberechtigten erfolgte (hier: Zwangsverwalter). (Bestätigung BGH ZOV 2003, 322)
    LG Potsdam
    26.03.2004
  4. 10 O 90/04 - ???
    Leitsatz: Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, daß durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.1.2004 - Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01 - ZOV 2004, 10 - die Verpflichtung aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB als Verstoß gegen das in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Eigentumsrecht beurteilt worden ist.
    LG Rostock
    09.12.2004
  5. 3 U 133/03 - Keine Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen; Vorenthaltung der Mietsache
    Leitsatz: Bestreitet der Vermieter das Vorliegen wesentlicher Mängel und hält deshalb die außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters für unwirksam, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann aus, wenn der Mieter nach der wirksamen Kündigung die Schlüssel nicht vollständig zurückgegeben und Einrichtungsgegenstände in den Räumen zurückgelassen hat, weil die Räume wegen fehlenden Rücknahmewillens des Vermieters nicht vorenthalten wurden. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    23.06.2004
  6. 3 W 60/04 - Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung; Schweigen als Zustimmung
    Leitsatz: 1. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie noch nicht zugestellt war (BGH GE 2004, 420, 421). 2. Eine nachträgliche Stundung heilt den Schuldnerverzug. 3. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.). 4. Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356). 5. Entspricht ein Angebot dem Ergebnis einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen, so ist der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919). (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    08.11.2004
  7. 5 U 78/03 - BGB-DDR 138; VertG § 10 Abs. 1; LeistungsVO § 28 lit. a); MauerG §§ 1; 2
    Leitsatz: 1. Die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück im sog. "Todesstreifen" nach § 10 VerteidigungsG-DDR kann im Zivilrechtsweg als Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend gemacht werden. 2. Das VermG stellt keine den Zivilrechtsweg verdrängende abschließende Regelung dar, wenn der Erwerb von einem typisch zivilrechtlichen Mangel herrührt und der Schwerpunkt auf einer konkreten unlauteren Machenschaft beruht.
    OLG Brandenburg
    04.08.2004
  8. 9 U 95/04 - Keine Verkehrssicherungspflicht für private Kellertreppe
    Leitsatz: 1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfaßt, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen. 2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.
    OLG Celle
    25.08.2004
  9. 10 U 70/04 - Umfang der Gartenpflegepflichten; Gartenpflegekosten
    Leitsatz: Ist der Mieter eines Einfamilienhauses lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z. B. Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
    OLG Düsseldorf
    07.10.2004
  10. 10 U 70/04 - Umfang der Gartenpflegepflichten; Gartenpflegekosten
    Leitsatz: Ist der Mieter eines Einfamilienhauses lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z. B. Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
    OLG Düsseldorf
    07.10.2004