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Suchergebnis Urteilssuche (101 - 110 von 608)

  1. 34 M 8095/04 - Räumungsvollstreckung unter Hinzuziehung eines Transportunternehmens
    Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, im Rahmen einer Räumungsvollstreckung ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, um unpfändbare Sachen in das Pfandlokal zu schaffen. Er kann dafür vom vollstreckenden Vermieter einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen. Das gilt auch, wenn der Vermieter ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen geltend macht (entgegen AG Wedding, Beschluß vom 12. Juli 2004 - 35 M 8075/04 = GE 2004, 965 f.).
    AG Lichtenberg
    08.11.2004
  2. 67 S 210/04 - Schadensersatz bei grundloser Verweigerung der Untervermietung
    Leitsatz: 1. Bei grundloser Verweigerung der dem Mieter zustehenden Untervermietungserlaubnis ist der Vermieter schadensersatzpflichtig in Höhe der entgangenen Untermiete. 2. Das Ausscheiden von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft führt ohne weiteres zur Annahme, daß die anteiligen Belastungen der verbleibenden Mieter entsprechend ansteigen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen. 3. Untermieter sind dem Vermieter mit Namen und Anschrift zu benennen. Auf die Angabe des Berufs hat der Vermieter ebensowenig einen Anspruch wie auf Einflußnahme auf den Untermietzins.
    LG Berlin
    08.11.2004
  3. 3 W 60/04 - Abtretung erfüllungshalber als Stundung der Grundforderung; Schweigen als Zustimmung
    Leitsatz: 1. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kl. wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem sie noch nicht zugestellt war (BGH GE 2004, 420, 421). 2. Eine nachträgliche Stundung heilt den Schuldnerverzug. 3. Ein Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, muß zuerst Befriedigung aus dieser Forderung suchen. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung" verbunden, und der Gläubiger darf auf diese erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH NJW 1992, 683 m. w. N.). 4. Ein Schweigen muß als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere und erst recht dann zu verlangen, wenn der Briefschreiber für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte, wie hier (vgl. BGHZ 1, 353, 355, 356). 5. Entspricht ein Angebot dem Ergebnis einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen, so ist der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet, den Verhandlungspartner nicht im unklaren zu lassen und eine - nach allem überraschende - Ablehnung zu erklären, wenn der den Vertrag verhindern will (vgl. BGH NJW 1996, 919). (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Brandenburg
    08.11.2004
  4. IXa ZB 32/04 - Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren
    Leitsatz: Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.
    BGH
    05.11.2004
  5. BLw 14/04 - Ausscheiden aus einer LPG; Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche
    Leitsatz: Die Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitgliedes aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist nur dann sittenwidrig, wenn der darin liegende Verzicht des Mitgliedes auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und der Verzicht bei einer Würdigung sich nach Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt.
    BGH
    05.11.2004
  6. BLw 15/04 - ???
    Leitsatz: a) § 64 a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG schließt Ansprüche wegen eingebrachter Waldbestände nach § 44 LwAnpG auch dann aus, wenn eine Zusammenführung von Flächen und Bestand (§ 64 a Abs. 1 LwAnpG) infolge von Veräußerung an den Staat nicht möglich ist. b) Kaufverträge über Waldbestände, die Waldeigentümer mit dem Staat geschlossen haben, werden von § 64 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG nicht erfaßt. Die Vorschrift ist auf Bewirtschaftungsverträge beschränkt, die die LPG, in die der Wald eingebracht wurde, mit Dritten geschlossen hat.
    BGH
    05.11.2004
  7. BLw 26/04 - 29/04 - ???
    Leitsatz: Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.
    BGH
    05.11.2004
  8. IX ZR 22/03 - Widerruf der Einzugsermächtigung durch Insolvenzverwalter
    Leitsatz: Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.
    BGH
    04.11.2004
  9. I-10 U 36/04 - Mietzahlungsverpflichtung nach vorzeitigem Auszug trotz kleinerer Umbauarbeiten des Vermieters
    Leitsatz: 1. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag vorzeitig ausgezogen und hat er keine Miete mehr bezahlt, muß sich der Vermieter nur die Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung erlangt hat. 2. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, der Vermieter sei zu einer Weitervermietung nicht in der Lage gewesen, wenn dieser zur Ermöglichung einer etwaigen Weitervermietung - wie hier - kleinere Umbauarbeiten (Austausch eines Schiebeelements an der Schaufensterfront des Lokals, Arbeiten an der Jalousienanlage) durchführen läßt und die Stromversorgung wegen des Auszugs der Mieterin auf sich umgemeldet hat.
    OLG Düsseldorf
    04.11.2004
  10. VIII ZR 28/04 - Beweislast des Vermieters für Wasserschaden; konkludenter Regreßverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber Mieter
    Leitsatz: a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet. b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung zu zahlen, keine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungswasserschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.
    BGH
    03.11.2004