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Urteil ???
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Leitsätze
a) § 64 a Abs. 2 Satz 3 LwAnpG schließt Ansprüche wegen eingebrachter Waldbestände nach § 44 LwAnpG auch dann aus, wenn eine Zusammenführung von Flächen und Bestand (§ 64 a Abs. 1 LwAnpG) infolge von Veräußerung an den Staat nicht möglich ist. b) Kaufverträge über Waldbestände, die Waldeigentümer mit dem Staat geschlossen haben, werden von § 64 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LwAnpG nicht erfaßt. Die Vorschrift ist auf Bewirtschaftungsverträge beschränkt, die die LPG, in die der Wald eingebracht wurde, mit Dritten geschlossen hat.
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