Urteil Schadensersatz bei grundloser Verweigerung der Untervermietung
Schlagworte
Schadensersatz bei grundloser Verweigerung der Untervermietung
Leitsätze
1. Bei grundloser Verweigerung der dem Mieter zustehenden Untervermietungserlaubnis ist der Vermieter schadensersatzpflichtig in Höhe der entgangenen Untermiete.
2. Das Ausscheiden von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft führt ohne weiteres zur Annahme, daß die anteiligen Belastungen der verbleibenden Mieter entsprechend ansteigen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen.
3. Untermieter sind dem Vermieter mit Namen und Anschrift zu benennen. Auf die Angabe des Berufs hat der Vermieter ebensowenig einen Anspruch wie auf Einflußnahme auf den Untermietzins.
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