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  1. BVerwG 8 B 13.07 - Aufklärungspflicht
    Leitsatz: Das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn sich ihm angesichts der Aktenlage und des klägerischen Vortrags keine Nachforschung aufdrängt. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    28.03.2007
  2. BVerwG 5 B 88.06 - Ausschluß der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens; Kreisleiter; Entnazifizierung
    Leitsatz: 1. Der Ausschlußgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG des "erheblichen Vor-schubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems" ist nicht verfassungswidrig. 2. Eine hochrangige Funktion insbesondere in der Zivil- oder Militär-ver-wal-tung besetzter Gebiete kann dann eine dem Ausschlußgrund unterfallende Tätigkeit sein, wenn sie die Aufgabe hatte, die Ziele und insbesondere die Ideologie des nationalsozialistischen deutschen Staates innerhalb der Zivilbevölkerung und der zivilen Strukturen in diesem Gebiet umzusetzen. 3. Die Einstufung entsprechender Funktionen nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben, aber eine Einzelbetrachtung und -bewertung nicht ersetzen. (Nichtamtliche Leitsätze)
    BVerwG
    20.03.2007
  3. BVerwG 3 C 37.06 - Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Durchgangserbe; Zwischenerbe; Zwischenglied in der Erbenkette; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten
    Leitsatz: Eine Ausgleichsleistung kann nicht wegen Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG verweigert werden, wenn ein Ausschlußtatbestand allenfalls durch einen Zwischenerben verwirklicht wurde, der bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben war.
    BVerwG
    15.03.2007
  4. BVerwG 8 C 26.05 - Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb; Restitutionsausschluß
    Leitsatz: 1. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG gewesen war, beurteilt sich in erster Linie nach faktischen Kriterien. 2. Ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes liegt vor, wenn es als funktional zusammenhängende Sachgesamtheit ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit aufweist. 3. Der Ausschluß der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG. 4. Die Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG, vermögensrechtliche Ansprüche von Anteilsgeschädigten, eingefügt durch das WoModSiG vom 17.7.1997 (BGBl. I S. 183), stellt eine gesetzliche Neuregelung auf Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen dar. Sie stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Leitsatz 4 von der Redaktion)
    BVerwG
    07.03.2007
  5. BVerwG 8 C 28.05 - Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Be-fehle; Enteignungsverbot; Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs; Eintragung in Liste B in einem SMAD-Befehl
    Leitsatz: Ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht kann sich auch aus einem bisher nicht bekannten SMAD-Befehl ergeben, wenn er einschließlich der Freigabelisten echt und dadurch in der Rechts-wirk-lichkeit erkennbar geworden ist, daß er den Bereich der befehlsgebenden Stelle verlassen hat.
    BVerwG
    07.03.2007
  6. BVerwG 3 C 13.06 - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; nationalsozialistisches System; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Mißbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer; Rüstungsbetrieb; Rüstungsproduktion; Zwangsarbeiter; Kriegsgefangene; Haager Landkriegsordnung; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen; Kriegsgefangenenkonvention; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluß von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, daß in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Mißbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vor-schub-leisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. (wie Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05)
    BVerwG
    28.02.2007
  7. BVerwG 3 C 18.06 - Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des Betroffenen; Ausschluß des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
    Leitsatz: Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht gegen dessen Person gerichtet war. Das ist jedenfalls bei Enteignungen von mehr als 100 ha Land im Zuge der sog. Bodenreform gegeben, die ohne Rücksicht auf die individuelle politische Gesinnung der Eigentümer erfolgt sind.
    BVerwG
    28.02.2007
  8. BVerwG 3 C 38.05 - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; nationalsozialistisches System; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Mißbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer; Rüstungsbetrieb; Rüstungsproduktion; Zwangsarbeiter; Kriegsgefangene; Haager Landkriegsordnung; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen; Kriegsgefangenenkonvention; Strafgefangene; KZ-Häftlinge; Ausgleichsleistung.
    Leitsatz: 1. Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluß von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. 2. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, daß in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. 3. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegs- und Strafgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Mißbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer dar. 4. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten.
    BVerwG
    28.02.2007
  9. BVerwG 3 C 40.06 - Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Übertragung ohne angemessene Gegenleistung
    Leitsatz: 1. Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat. 2. Die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des Lastenausgleichs setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene die gesamte Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat vom Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.
    BVerwG
    28.02.2007
  10. BVerwG 5 B 96.06 - Höhe der Berücksichtigungsfähigkeit von Altschulden
    Leitsatz: Bei der Unternehmensentschädigung sind langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstücks nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    05.02.2007