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Suchergebnis Urteilssuche (461 - 470 von 855)
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8 U 49/07 - Unterbrechung der Heizung nach fristloser Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses wegen Mietrückstands keine verbotene Eigenmacht; Ausfrieren; Versorgungssperre; Kündigungsvereinbarung im Mietvertrag; verkürzte KündigungsfristenLeitsatz: 1. Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622). 2. Durch Individualvereinbarung lassen sich jedenfalls bei Gewerberaum vom Gesetz abweichende Kündigungstatbestände vereinbaren (hier: Berechtigung des Vermieters zur fristlosen Kündigung bei mehr als 14 Tagen Rückstand mit Zahlung einer Monatsmiete).KG06.09.2007
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12 U 16/07 - Unterzeichnung von Ableseprotokollen über Heizkostenverbrauch bei Zwischenvermietung; Erklärungszurechnung; nicht erfolgte Unterrichtung über Zeitpunkt des Ablesens von Heizkostenverteilern; mangelnde Sprachkenntnisse des Mieters; Ausländer als MieterLeitsatz: 1. Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-) Mieter, sondern von Dritten unterzeichnet, denen der (Zwischen-) Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muß sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne weiteres zurechnen lassen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter nicht über den Zeitpunkt der Ablesung rechtzeitig informiert wurde und die Endnutzer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend kundig sind.KG29.08.2007
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I-24 U 40/07 - Pachtvertrag, Klausel, TransformatorenstationLeitsatz: Zur Auslegung der Klausel eines Pachtvertrages zum Betrieb einer Transformatorenstation mit einem Energieversorgungsunternehmen „Für den Fall einer dringend notwendig werdenden anderweitigen Verwendung der für die Stationserrichtung in Anspruch genommenen Grundstücksfläche (Bauvorhaben) während des Pachtverhältnisses stellt die Verpächterin der Pächterin eine andere gleich geeignete Teilfläche ihrer dortigen Grundstücke zur Verfügung“, wenn nach Teilung des Grundstücks der Zugang zu der für die Station benutzten Parzelle erheblich erschwert ist.OLG Düsseldorf27.08.2007
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I-24 U 4/07 - Schriftformerfordernis für Nachträge zum MietvertragLeitsatz: Zu den Anforderungen, die an einen Nachtrag zum Mietvertrag zu stellen sind, damit dem Formbedürfnis genügt wird.OLG Düsseldorf23.08.2007
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I-10 U 6/07 - Vertragsstrafe, Schadenspauschalierung, UrkundenprozessLeitsatz: 1. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung. 2. Zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen im Urkundenprozess.OLG Düsseldorf16.08.2007
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1 Ws Reh 135/07 - Anfechtbarkeit von trennbaren Teilen der Rehabilitierungsentscheidung; Enteignung; Landesboden-Kommission; Waffen-SS; Verwaltungsstrafmaßnahme; strafrechtliche Verfolgungsmaßnahme; verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehung; VerschlechterungsverbotLeitsatz: Verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehungen im mittelbaren Zusammenhang mit einem Strafverfahren können nicht nach dem StrRehaG überprüft werden. Das trifft auf alle Fälle zu, in denen die Verwaltungsbehörden ein bevorstehendes, laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren zum Anlass für weitere Zwangsmaßnahmen genommen haben. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)OLG Naumburg09.08.2007
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13 U 26/07 - Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Wasserkosten; Ge-samtschuldnerhaftung; Schmutzwasserbeseitigung; Teil-rechtsfähigkeit der GbR; Vertragsangebot; Vertragsannahme; Was-serversorgungLeitsatz: Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Verbrauchskosten für die Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV, § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).KG07.08.2007
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3 U 109/06 - Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei zulässiger ZwischenfeststellungsklageLeitsatz: 1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere Rechtschutzmöglichkeiten bestehen. 2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere Rechtschutzmöglichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO einfacher, kostengünstiger, erheblich prozeßökonomischer ist und höheren Rechtschutz bietet. 3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht.OLG Brandenburg01.08.2007
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13 U 36/06 - Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage nach dem Dortmunder Modell; Aufklärungspflichten über Finanzierungskonditionen; Anforderungen an die Darlegung einer arglistigen Täuschung über wertbildende Faktoren (hier: aus einem sog. Mietpool erzielbare Erträge); Beweislast für das Wissen der Bank vom Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes (hier: vorsätzlich systematisch überhöhte Mietpoolausschüttungen) und einer sittenwidrigen KaufpreisüberhöhungLeitsatz: 1. Ein Schadensersatzanspruch wegen der positiven Forderungsverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages i.S.d. § 675 BGB besteht nicht, wenn der Bankkunde weder die Bank um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung gebeten noch die Bank von sich aus einen Rat erteilt hat. 2. Eine verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für den Kunden in Frage kommende Finanzierung, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, setzt voraus, daß sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Kunden", d. h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinandergesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat. 3. Ein allgemeiner Rechtssatz, daß eine bewußt verharmlosende Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Kreditinstituts führt, besteht nicht. 4. Eine Bank ist in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. 5. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen führt nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit. 6. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung einer Widerrufsbelehrung setzt voraus, daß die unterbliebene Widerrufsbelehrung auch für den Abschluß des finanzierten Geschäfts kausal geworden ist und die kreditgebende Bank die Widerrufsbelehrung schuldhaft unterlassen hat; an der Schadensursächlichkeit fehlt es, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluß des Darlehensvertrags abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte. 7. Die Bank trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler hinzuweisen; eine Aufklärungspflicht kann sich erst daraus ergeben, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 8. Eine Haftung der Bank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat. 9. Für eine arglistige Täuschung über die aus einem Mietpool erzielbaren Mieterträge reichen subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen nicht aus. 10. Die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, reicht allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestands, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus. 11. § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG bei einem Realkreditvertrag nicht anwendbar; die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG setzt nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. 12. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit aus.KG27.07.2007
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3 W 20/07 - Vermieterpfandrecht; Einstweilige Verfügung des Vermieters auf Auskunft und Herausgabe vom Mieter weggeschaffter SachenLeitsatz: 1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - auf Auskunft in Anspruch nehmen. 2. Eine einstweilige Verfügung auf Zurückschaffung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen auf das vermietete Grundstück kommt wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. 3. Nach Auszug des Mieters hat der Vermieter im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes allenfalls Anspruch auf Überlassung der zurückzuschaffenden Sachen an einen Sequester.OLG Brandenburg18.07.2007