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Urteil Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage nach dem Dortmunder Modell


Schlagworte

Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage nach dem Dortmunder Modell; Aufklärungspflichten über Finanzierungskonditionen; Anforderungen an die Darlegung einer arglistigen Täuschung über wertbildende Faktoren (hier: aus einem sog. Mietpool erzielbare Erträge); Beweislast für das Wissen der Bank vom Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes (hier: vorsätzlich systematisch überhöhte Mietpoolausschüttungen) und einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung

Leitsätze

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen der positiven Forderungsverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages i.S.d. § 675 BGB besteht nicht, wenn der Bankkunde weder die Bank um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung gebeten noch die Bank von sich aus einen Rat erteilt hat.

2. Eine verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für den Kunden in Frage kommende Finanzierung, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, setzt voraus, daß sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Kunden", d. h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinandergesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat.

3. Ein allgemeiner Rechtssatz, daß eine bewußt verharmlosende Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Kreditinstituts führt, besteht nicht.

4. Eine Bank ist in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen.

5. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen führt nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit.

6. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung einer Widerrufsbelehrung setzt voraus, daß die unterbliebene Widerrufsbelehrung auch für den Abschluß des finanzierten Geschäfts kausal geworden ist und die kreditgebende Bank die Widerrufsbelehrung schuldhaft unterlassen hat; an der Schadensursächlichkeit fehlt es, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluß des Darlehensvertrags abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte.

7. Die Bank trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler hinzuweisen; eine Aufklärungspflicht kann sich erst daraus ergeben, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

8. Eine Haftung der Bank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat.

9. Für eine arglistige Täuschung über die aus einem Mietpool erzielbaren Mieterträge reichen subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen nicht aus.

10. Die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, reicht allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestands, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus.

11. § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VerbrKG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG bei einem Realkreditvertrag nicht anwendbar; die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG setzt nicht voraus, daß der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.

12. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit aus.

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