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Urteil Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Wasserkosten
Schlagworte
Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Wasserkosten; Ge-samtschuldnerhaftung; Schmutzwasserbeseitigung; Teil-rechtsfähigkeit der GbR; Vertragsangebot; Vertragsannahme; Was-serversorgung
Leitsatz
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Verbrauchskosten für die Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV, § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).
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