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Suchergebnis Urteilssuche (211 - 220 von 615)

  1. 62 S 221/88 - Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen; Vertragsänderung; ständige Übung; Schriftformklausel; Vereinbarung, konkludente
    Leitsatz: Hat der Mieter über Jahrzehnte hinweg (hier: seit 1955) Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung stets selbst auf eigene Kosten durchgeführt, so liegt hierin eine konkludente Vereinbarung des Inhalts, daß der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist; dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag der Parteien eine Schriftformklausel enthält.
    LG Berlin
    04.07.1988
  2. 191 T 165/87 (WEG) - Heizkostenverteilung bei Wohnungseigentum; Kostenverteilung bei Nutzergruppen
    Leitsatz: Die Vorschrift des § 3 Satz 2 HeizkVO, nach der die erstmalige Fest-legung der Verteilung der Kosten im Sinne und nach Maßgabe der HeizkVO angeordnet ist, findet auf die Erfassung von Gruppen von Nutzern im Sinne des § 5 Abs. 2 HeizkVO keine Anwendung. Die Ver teilung der Kosten nach Nutzergruppen muß daher im Wege der Ver-einbarung nach § 10 Abs. 2 WEG geregelt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    29.06.1988
  3. 64 S 463/87 - Nachtragsurkunde, Verbindung; Mietvertrag, Schriftform; Schriftformerfordernis; Nachtragsvereinbarung; Nachtragsurkunde, Verbindung mit Mietvertrag; Bezugnahme; Einbeziehung
    Leitsatz: Die Verlängerung eines Mietvertrages über ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr ist auch dann wirksam, wenn diese Verlängerung in einer Nachtragsurkunde vereinbart wird, die auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt und in der zum Ausdruck kommt, daß es unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben soll, was früher bereits formgültig festgelegt worden ist, sofern diese Nachtragsurkunde von beiden Vertragspartnern formwirksam unterzeichnet worden ist.
    LG Berlin
    28.06.1988
  4. 64 S 30/88 - Unberechtigte Eigenbedarfskündigung verpflichtet zum Schadenersatz; Beendigung des Mietverhältnisses, Eigenbedarfskündigung, grundlose, Eigenbedarf, vorgetäuschter, positive Vertragsverletzung des Vermieters, Schadenersatz, Umfang, Kündigungsgrund, Beweislast
    Leitsatz: 1. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, obwohl weder er noch seine Familienangehörigen noch sonstige zu seinem Haus-halt gehörende Personen die Wohnung benötigen, so begeht er eine positive Vertragsverletzung, die ihn zum Ersatz des dem Mieter entstehenden Schadens verpflichtet. 2. Grundsätzlich muß zwar der Mieter beweisen, daß der Kündigungsgrund nicht vorlag. Die Beweislast kehrt sich aber zu Lasten des Vermieters um, wenn sich nach dem Auszug des Mieters herausstellt, daß der Vermieter die Wohnung nicht entsprechend dem angegebenen Kündigungsgrund nutzt. Dann ist es Sache des Vermieters darzulegen, daß der Kündigungsgrund bestanden hat und erst nach der Räumung der Wohnung durch den Mieter entfallen ist. 3. Der Mieter hat einen Anspruch auch auf Ersatz der Kosten des wegen der unberechtigten Kündigung angestrengten Räumungsprozesses, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Der Mieter ist aber verpflichtet, seinerseits zur Schadensminderung beizutragen, wozu auch ein Anerkenntnis in zweiter Instanz gehört. 4. Der Mieter kann als Schadensersatz darüber hinaus nur diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die durch die Anmietung einer Wohnung gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung wie die geräumte Wohnung entstehen.
    LG Berlin
    24.06.1988
  5. 64 S 385/87 - Vernachlässigung der Wohnräume durch den Mieter; Wohnungsmietvertrag, Mietverhältnis, Art, Zweckbestimmung, Abweichung, schriftlicher von mündlicher, vertragsmäßiger Gebrauch, Abnutzung, übermäßige, Vernachlässigung von Räumen, positive Vertragsverletzung, Verjährung, Unterbrechung
    Leitsatz: 1. Wird ein früherer Laden, bestehend aus einem Laden, einem Büroraum und einem Keller entgegen der schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zur Benutzung als Wohnstube und als Küche vermietet, so handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum. 2. Die Benutzung der früheren Laden- und Büroräume zu Wohnzwecken ist in diesem Fall nicht vertragswidrig. 3. Die durch übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung der Räume verursachten Schäden hat der Mieter jedoch nach den Grundsätzen über die sog. positive Vertragsverletzung zu ersetzen. Der Vermieter hat insoweit Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Renovierungskosten ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. 4. Macht der Vermieter diesen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten im Mahnverfahren geltend und bezeichnet er in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides den Anspruch als "Schadenersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen", so unterbricht die Zustellung des Mahnbescheides vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 558 Abs. 1 BGB. Dies gilt jedoch nicht für die mit dem Mahnbescheid nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer, die auf den zunächst geltend gemachten Nettobetrag der Renovierungskosten entfällt.
    LG Berlin
    24.06.1988
  6. 64 S 385/87 - Schönheitsreparaturen, ungültige Erfüllungsverweigerung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Fristsetzung, Entbehrlichkeit; Auszug des Mieters als endgültige Erfüllungsverweigerung; Erfüllungsverweigerung, konkludente
    Leitsatz: Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches wegen der Nichtausführung von vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn in dem Auszug des Mieters ohne Angabe seiner neuen Anschrift eine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden kann; dies kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Notwendigkeit einer Gesamtrenovierung für den ausziehenden Mieter offensichtlich ist.
    LG Berlin
    24.06.1988
  7. 82 T 341/88 - Kosten des Rechtsstreits/Mietwertgutachten; Mietwertgutachten/keine Kosten des Rechtsstreits; Begründungsmittel/Kosten des Sachverständigengutachtens; Sachverständigengutachten/Kosten, keine Kosten des Rechtsstreits (als Begründungsmittel); Zustimmungsverlangen/Kosten des Sachverständigengutachtens, keine Kosten des Rechtsstreits
    Leitsatz: Die Kosten eines gem. § 2 MHG beigebrachten Mietwertgutachtens gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits über die Zustimmung zur Mieterhöhung.
    LG Berlin
    24.06.1988
  8. 64 S 326/88 - Fernwärmeabrechnung, Abrechnungseinheiten; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Fernwärme, Kostenverteilung, Abrechnung, verbrauchsabhängige, Übergabestationen, Mehrheit von, Abrechnungseinheit, Zusammenfassung, Thermostatventile, Drehventile
    Leitsatz: 1. Auch bei mehreren Übergabestationen ist der Vermieter, der Fernwärme von einem Heizwerk bezieht, jedenfalls dann nicht zu einer Abrechnung getrennt nach den einzelnen Übergabestationen verpflichtet, wenn er sich mietvertraglich vorbehalten hat, mehrere Anlagen eines Wohnblocks zum Zweck der Abrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. 2. Der mietvertraglichen Vereinbarung über die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Wohnblockes zum Zwecke der Abrechnung der Fernwärmekosten zu einer Abrechnungseinheit gehen auch nicht die Vorschriften der Heizkostenverordnung vor. 3. Auch durch Drehventile können die Nutzer den Wärmeverbrauch beeinflussen, so daß hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig gewordenen Räume die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) HeizkVO solange nicht eingreift, als nicht durch andere Vorschriften der Einbau von Thermostatventilen vorgeschrieben ist. 4. Die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme gilt nur für den Vertrag zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Abnehmer, nicht für die vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter. 5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, seine Heizanlage und das System der Verbrauchserfassung ständig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. 6. Soweit durch die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Wohnblocks zu einer Abrechnungseinheit Nachteile für einzelne Mieter entstehen, sind diese jedenfalls dann in Kauf zu nehmen, wenn sie sich in einem zumutbaren Rahmen halten.
    LG Berlin
    23.06.1988
  9. 63 S 47/87 - Geldersatz für ersparte Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Umbau der Mieträume; Geldersatzanspruch, Umfang; Beendigung des Mietverhältnisses
    Leitsatz: 1. Zum Recht des Vermieters, anstelle von Schönheitsreparaturen einen angemessenen Geldbetrag zu fordern, wenn er die Wohnung selbst beziehen und vor dem Bezug umfassend umbauen will. 2. Verlangt der Vermieter wegen erheblicher geplanter Umbaumaßnahmen vom ausziehenden Mieter anstelle von Schönheitsreparaturen Ersatz in Geld, braucht der Mieter grundsätzlich nur den Betrag für aufzuwendendes Material und für die Arbeitsleistung einer Hilfsperson zu entrichten. 3. Zur Berechnung der Ersatzleistungen in Geld.
    LG Berlin
    14.06.1988
  10. 64 S 176/88 - Feuchtigkeitsmängel; Baumängel; Mangel der Mietsache; Zustand, geeignet zum vertragsmäßigen Gebrauch; Feuchtigkeitsschäden; Beseitigungspflicht des Vermieters; Gebrauch, vertragsmäßiger; Einflußbereich des Mieters; Schadensursache, Beweislast; Beweislast
    Leitsatz: 1. Ist offen, worauf das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden an der Wohnung beruht, so hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußsphäre, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist, wozu er gegebenenfalls die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen muß. 2. Löst sich an der Außenwand des Wohnhauses, in dem die Wohnung liegt, der Oberputz und ist der Außenwandputz verfärbt, so deutet das auf einen in dem Verantwortungsbereich des Vermieters liegenden baulichen Mangel hin, hinsichtlich dessen sich der Vermieter zunächst entlasten muß. 3. Unerheblich ist in diesem Fall, daß die Wärmedämmung des Gebäudes den bei seiner Errichtung geltenden DIN-Normen entsprach. 4. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden nicht bilden können. 5. Soweit bauphysikalische Besonderheiten eine besondere Belüftung der Wohnung erforderlich machen, muß der Vermieter den Mieter darauf gesondert hinweisen. 6. Der Mieter darf im Rahmen einer Mängelbeseitigungsklage dem Vermieter nicht vorschreiben, welche von mehreren zur Mängelbeseitigung geeigneten Maßnahmen durchzuführen sind.
    LG Berlin
    14.06.1988