Urteil Fernwärmeabrechnung, Abrechnungseinheiten
Schlagworte
Fernwärmeabrechnung, Abrechnungseinheiten; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Fernwärme, Kostenverteilung, Abrechnung, verbrauchsabhängige, Übergabestationen, Mehrheit von, Abrechnungseinheit, Zusammenfassung, Thermostatventile, Drehventile
Leitsatz
1. Auch bei mehreren Übergabestationen ist der Vermieter, der Fernwärme von einem Heizwerk bezieht, jedenfalls dann nicht zu einer Abrechnung getrennt nach den einzelnen Übergabestationen verpflichtet, wenn er sich mietvertraglich vorbehalten hat, mehrere Anlagen eines Wohnblocks zum Zweck der Abrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.
2. Der mietvertraglichen Vereinbarung über die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Wohnblockes zum Zwecke der Abrechnung der Fernwärmekosten zu einer Abrechnungseinheit gehen auch nicht die Vorschriften der Heizkostenverordnung vor.
3. Auch durch Drehventile können die Nutzer den Wärmeverbrauch beeinflussen, so daß hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig gewordenen Räume die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) HeizkVO solange nicht eingreift, als nicht durch andere Vorschriften der Einbau von Thermostatventilen vorgeschrieben ist.
4. Die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme gilt nur für den Vertrag zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Abnehmer, nicht für die vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter.
5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, seine Heizanlage und das System der Verbrauchserfassung ständig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.
6. Soweit durch die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Wohnblocks zu einer Abrechnungseinheit Nachteile für einzelne Mieter entstehen, sind diese jedenfalls dann in Kauf zu nehmen, wenn sie sich in einem zumutbaren Rahmen halten.
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