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Urteil Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen; Vertragsänderung; ständige Übung; Schriftformklausel; Vereinbarung, konkludente
Leitsatz
Hat der Mieter über Jahrzehnte hinweg (hier: seit 1955) Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung stets selbst auf eigene Kosten durchgeführt, so liegt hierin eine konkludente Vereinbarung des Inhalts, daß der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist; dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag der Parteien eine Schriftformklausel enthält.
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