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Urteil Nachtragsurkunde, Verbindung


Schlagworte

Nachtragsurkunde, Verbindung; Mietvertrag, Schriftform; Schriftformerfordernis; Nachtragsvereinbarung; Nachtragsurkunde, Verbindung mit Mietvertrag; Bezugnahme; Einbeziehung

Leitsatz

Die Verlängerung eines Mietvertrages über ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr ist auch dann wirksam, wenn diese Verlängerung in einer Nachtragsurkunde vereinbart wird, die auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt und in der zum Ausdruck kommt, daß es unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben soll, was früher bereits formgültig festgelegt worden ist, sofern diese Nachtragsurkunde von beiden Vertragspartnern formwirksam unterzeichnet worden ist.

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