Urteil Nachtragsurkunde, Verbindung
Schlagworte
Nachtragsurkunde, Verbindung; Mietvertrag, Schriftform; Schriftformerfordernis; Nachtragsvereinbarung; Nachtragsurkunde, Verbindung mit Mietvertrag; Bezugnahme; Einbeziehung
Leitsatz
Die Verlängerung eines Mietvertrages über ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr ist auch dann wirksam, wenn diese Verlängerung in einer Nachtragsurkunde vereinbart wird, die auf den ursprünglichen Mietvertrag Bezug nimmt und in der zum Ausdruck kommt, daß es unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben soll, was früher bereits formgültig festgelegt worden ist, sofern diese Nachtragsurkunde von beiden Vertragspartnern formwirksam unterzeichnet worden ist.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?