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BVerwG 7 C 10.94 - Anfechtungsbefugnis des Erwerbers eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs; Einwendungsausschluss des ErwerbersLeitsatz: 1. Der Erwerber eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs, der kein Angehöriger des Anmelders ist, kann mangels eigener Abwehrrechte einen den restitutionsbelasteten Vermögenswert betreffenden Investitionsvorrangbescheid nicht anfechten. 2. Der in § 4 Abs. 5 InVorG zu Lasten des Erwerbers eines Rückübertragungsanspruchs angeordnete materielle Einwendungsausschluß ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. Der Rückübertragungsanspruch steht nicht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie.BVerwG06.04.1995
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BVerwG 7 C 5.94 - Rückübertragungsanspruch; Berücksichtigung von Reserveursachen; verfolgungsbedingte Konfiskation; Verfallserklärung; Befreiung von VerbindlichkeitenLeitsatz: 1. Die vom Vermögensgesetz angeordnete Wiedergutmachung durch Rückübertragung des jeweils entzogenen Vermögenswertes schließt die Berücksichtigung sog. Reserveursachen, die gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten, aus. 2. Eine im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG verfolgungsbedingte Konfiskation eines Grundstücks (Erklärung des Vermögensverfalls) begründet auch dann einen Rückübertragungsanspruch, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfallserklärung gemäß § 20 ZVG beschlagnahmt war und später zwangsversteigert wurde. 3. Eine mit der Verfallserklärung verbundene Befreiung von Verbindlichkeiten ist in entsprechender Anwendung von § 7 a Abs. 2 VermG zu berücksichtigen.BVerwG06.04.1995
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BVerwG 8 N 3.93 - Entwässerungsgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Bagatellgrenze; GleichheitssatzLeitsatz: Eine Abwassersatzung, die die Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab bemißt, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei läßt, als sie jährlich 60 m3 übersteigen. Der 60-Kubikmeter-Grenzwert beschreibt im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren keine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze mehr (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40).BVerwG28.03.1995
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BVerwG 7 B 171.94 - Sozialversicherungsvermögen; AbwicklungsregelungLeitsatz: Die im Einigungsvertrag (EV) für das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung getroffene Abwicklungsregelung besagt nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Sozialversicherung, sondern setzt diese voraus. Ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Sozialversicherung unterfällt, richtet sich nach Art. 21 und 22 EV.BVerwG17.03.1995
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BVerwG 4 C 3.94 - Baunutzung; Baugebiet; Bebauungsplan; Kerngebiet; Plakattafel; Werbeanlage; Werbetafel; AbwägungsgebotLeitsatz: § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO betrifft die Art der baulichen Nutzung; er ist im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Großflächige Tafeln für wechselnde Plakatwerbung sind im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig zulässig. Örtliche Bauvorschriften unterliegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch dann nicht, wenn sie gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.BVerwG16.03.1995
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BVerwG 7 C 39.93 - Ermittlung der Überschuldung des Eigentümers eines DDR-Miethauses nach der Beleihungsgrenze gemäß "Mittelwert"Leitsatz: 1. Der Begriff "eingetretene" Überschuldung in § 1 Abs. 2 VermG a. F. erfaßt auch den Fall einer "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung im Sinne der späteren klarstellenden Änderung dieser Vorschrift (im Anschluß an BVerwG 94, 16). 2. Der für die Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Zeitwert der Immobilie ist der Wert, zu dem sie im Wege einer Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können (Beleihungswert). 3. Bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze ist grundsätzlich das Mittelwertverfahren (das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert) anzuwenden. 4. Zu den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten können auch die Aufwendungen für notwendige Instandsetzungsarbeiten gehören, die der Eigentümer aus einem sonstigen Vermögen finanziert hat. Voraussetzung ist, daß der Einsatz dieser Eigenmittel nach Anlaß, Art und Umfang mit der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar ist. 5. Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sogenannte Eigenleistungen) oder im Rahmen sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, dürfen bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden. 6. Maßgeblich für die Beurteilung der unaufschiebbaren Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht eines verständigen Hauseigentümers in der DDR. Eine Maßnahme ist deshalb nicht erst unmittelbar vor Eintritt der Unbewohnbarkeit als notwendig anzuerkennen. 7. Modernisierungsmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Instandsetzungsbedarf.BVerwG16.03.1995
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BVerwG 7 C 48.94 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Instandsetzungsbedarf; Reparaturstau; InstandsetzungsstauLeitsatz: 1. Zur Feststellung der Überschuldung eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG (wie BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, ZOV 1995, Seite 295). 2. Dringt infolge einer schadhaften Dacheindeckung ständig Wasser in den Dachboden ein, so ist in aller Regel auch dann von einem unaufschiebbar notwendigen Instandsetzungsbedarf (vgl. BVerwGE 94, 16) auszugehen, wenn die Bewohnbarkeit des Hauses noch nicht akut gefährdet ist.BVerwG16.03.1995
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BVerwG 4 B 33.95 - Vorkaufsrecht der Gemeinde; Sanierungssatzung; ZeitraumLeitsatz: Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt allein nicht schon in Frage, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann. Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach Grundstücksangelegenheiten (hier: die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts) in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln sind.BVerwG15.03.1995
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BVerwG 7 B 61.95 - Ausschluss der Rückübertragung wegen rechtsgeschäftlicher VeräußerungLeitsatz: Der Ausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG wird durch die Vorschrift des § 6 ZOEG nicht berührt.BVerwG08.03.1995
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BVerwG 7 C 61.93 - genossenschaftliches Gebäudeeigentum; Jugendclub einer LPG; landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftLeitsatz: Die Mitfinanzierung der Baukosten eines auf volkseigenem Boden errichteten Jugendclubs durch eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft diente der Erfüllung staatlicher Aufgaben und ließ kein genossenschaftliches Gebäudeeigentum entstehen.BVerwG02.03.1995