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Urteil Vorkaufsrecht der Gemeinde
Schlagworte
Vorkaufsrecht der Gemeinde; Sanierungssatzung; Zeitraum
Leitsätze
Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt allein nicht schon in Frage, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann.
Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach Grundstücksangelegenheiten (hier: die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts) in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln sind.
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