Urteil Baunutzung
Schlagworte
Baunutzung; Baugebiet; Bebauungsplan; Kerngebiet; Plakattafel; Werbeanlage; Werbetafel; Abwägungsgebot
Leitsätze
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO betrifft die Art der baulichen Nutzung; er ist im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.
Großflächige Tafeln für wechselnde Plakatwerbung sind im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig zulässig.
Örtliche Bauvorschriften unterliegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch dann nicht, wenn sie gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
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