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Urteil Sozialversicherungsvermögen
Schlagworte
Sozialversicherungsvermögen; Abwicklungsregelung
Leitsatz
Die im Einigungsvertrag (EV) für das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung getroffene Abwicklungsregelung besagt nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Sozialversicherung, sondern setzt diese voraus. Ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Sozialversicherung unterfällt, richtet sich nach Art. 21 und 22 EV.
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