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Suchergebnis Urteilssuche (211 - 220 von 546)
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61 S 195/91 - keine Duldungspflicht bei wirtschaftlich unvertretbarem ModernisierungszuschlagLeitsatz: Erweist sich bereits im Duldungsprozeß, daß eine Umbaumaßnahme (hier: Einbau von Schallschutz-/Isolierglasfenstern mit höchstem Wirkungsgrad anstelle vorhandener Isolierglasfenster) eine Mietsteigerung rechtfertigte, welche um nahezu 400 % höher ist als die damit verbundene Heizkostenersparnis, so ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.LG Berlin18.09.1995
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62 S 30/95 - Mietvertragsabschluss; Ehegatten; MietermehrheitLeitsatz: Bewirbt sich ein Ehepaar um eine Wohnung und werden die Personalien beider Eheleute in das Rubrum des Mietvertrages aufgenommen, handelt der alleinunterzeichnende Ehepartner im Zweifel auch als Stellvertreter für den anderen.LG Berlin14.09.1995
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36/84 O 57/95 - Besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3Leitsatz: Für die Anwendung der "Liste 3" kommt es darauf an, welche Betroffenen unter der jeweils laufenden Nummer bekannt worden sind.LG Berlin12.09.1995
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12 T 233/95 - Wahlrecht; Kündigungsgrund; Sonderkündigungsrecht; EinliegerwohnungLeitsatz: Die Kündigungen des Wohnungsmietvertrages aus berechtigtem Interesse (§ 564 b Abs. 1 und 2 BGB) können nicht neben der Sonderkündigung der Einliegerwohnung gem. § 564 b Abs. 4 BGB ausgeübt werden.LG Köln11.09.1995
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(516) 60 Js 1689/93 Ls Ns (39/95) - Maklerprovision; HausverwalterLeitsatz: Ein Hausverwalter, der unberechtigt Maklerprovisionen für Wohnungsvermittlungen kassiert, begeht einen Betrug (§ 263 StGB).LG Berlin11.09.1995
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12 O 385/95 - Kündigung; DDR-Zwischenpachtvertrag; Kleingartengundstück; Außenbereich; Baulücke; Auskunftsanspruch; VKSKLeitsatz: 1. Die Kündigung eines DDR-Zwischenpachtvertrages über ein in einer Kleingartenanlage i. S. d. BKleingG belegenes Grundstück ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG möglich, wenn das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut werden soll und diese Bebauung nach § 34 oder § 35 BauGB genehmigungsfähig ist. 2. Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG gelten dann nicht als Außenbereich i. S. d. BauGB, wenn aufgrund der umliegenden Wohn- bzw. Gewerbebauung das Grundstück als Baulücke erscheint. 3. Ist das Vertragsverhältnis der Eigentümer zu dem Zwischenpächter wirksam gekündigt worden, hat der Eigentümer Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der unmittelbaren Nutzer und Einsichtnahme in die Nutzungsverträge. 4. Der VKSK befindet sich seit 31.12.1990 in Liquidation und hat die rechtsgeschäftliche Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus DDR-General- und Hauptnutzungsverträgen auf Ortsvereine übertragen. 5. Der Eigentümer und der neu gegründete Ortsverein sind in den vom früheren VKSK abgeschlossenen DDR-Zwischenpachtvertrag eingetreten durch wiederholte Annahme von Pachtzahlungen des Ortsvereins an die Eigentümer. (Leitsätze des Einsenders)LG Berlin11.09.1995
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2/11 S 113/95 - Mietpreiserhöhung: Privilegierung der Kostenmiete - Berücksichtigung der Steuerersparnis bei der Ermittlung der laufenden AufwendungenLeitsatz: Soweit sich der wegen Mietpreisüberhöhung auf Rückzahlung überhöhter Mieten in Anspruch genommene Vermieter auf das Privileg der Kostenmiete beruft, muß er sich gegenüber seiner mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten Kostenmiete eine etwaige Steuerersparnis aus Verlusten aus Vermietung und Verpachtung anrechnen lassen.LG Frankfurt a. M.05.09.1995
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64 S 189/95 - Eigenbedarfskündigung; Schadensersatzanspruch; vorgetäuschter Eigenbedarf; Umzugskosten,AufhebungsvertragLeitsatz: 1. Täuscht der Vermieter eine Eigenbedarfslage vor und kündigt er deswegen das Mietverhältnis, so hat der ausziehende Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch den Vermieter. 2. Grundsätzlich ist der Mieter dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Zieht jedoch der kündigende Vermieter oder der Angehörige, für den er Eigenbedarf geltend gemacht hat, nicht in die gekündigte Wohnung, so wird dadurch der Anschein zugunsten des Mieters begründet, daß der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Dasselbe gilt, wenn die gekündigte Wohnung nach der Räumung durch den gekündigten Mieter längere Zeit leersteht. 3. Der Vermieter, der die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung längere Zeit nach dem Auszug des Mieters hat leerstehen lassen, muß den sich daraus ergebenden Anschein der Vortäuschung des Eigenbedarfs entkräften. Insoweit reicht allein die Genehmigung des Leerstandes durch die zuständige Wohnungsaufsichtsbehörde nicht aus. 4. Zu den vom Vermieter in diesem Fall zu ersetzenden Kosten gehören auch diejenigen des Umzugs, die bei Vorlage einer - wenn auch vom Vermieter angegriffenen - Rechnung geschätzt werden können. 5. Der Schadensersatzanspruch des unberechtigterweise wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters entfällt nicht schon deswegen, weil die Mietvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Aufhebungsvertrag den fortbestehenden Streit über die Berechtigung der Kündigung beilegen sollte.LG Berlin05.09.1995
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63 S 148/95 - Preisbindung; Neubau; Mieterhöhung; SchriftformLeitsatz: Die Berechnung der Mieterhöhung nach § 10 WoBindG bedarf ebenfalls der Schriftform; die Beifügung einer nicht unterzeichneten Anlage reicht nicht.LG Berlin29.08.1995
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64 S 332/94 - Mietpreisüberhöhung; ortsübliche Vergleichsmiete; laufende Aufwendungen; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Abschreibung; fiktive EigenkapitalkostenLeitsatz: 1. Wird von dem Mieter ein Verstoß gegen § 5 WiStG für einen zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht, so sind bei der Vermietung nachfolgende Änderungen der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen (Anschluß an KG, GE 1995, 686). 2. Ein Sachverständigen-Gutachten, das die ortsübliche Vergleichsmiete lediglich anhand von drei Vergleichsobjekten ermittelt und im übrigen auf dem Mietspiegel fußt, kann zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. 3. Ein Sachverständigen-Gutachten, das für einen bestimmten Zeitraum die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, kann auch für die Ermittlung der Vergleichsmiete in einem davor liegenden Zeitraum herangezogen werden, wenn dieser ein Jahr davor nicht überschreitet. 4. Ist der Eingangsbereich des Hauses in schlechtem Zustand, ist ein Abzug von dem sonst sich ergebenden ortsüblichen Mietzins gerechtfertigt. 5. Macht der Vermieter geltend, daß die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigende neu vereinbarte Miete wegen höherer laufender Aufwendungen gerechtfertigt ist, so muß er das durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen, die den Anforderungen des WoBindG entspricht. 6. Bei der Gebäudeabschreibung darf jedoch nicht der Verkehrswert angesetzt werden, sondern lediglich die Baukosten. 7. Verwaltungskosten dürfen nur in der für jedes Jahr gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt werden. 8. Bewirtschaftungskosten dürfen nur insoweit angesetzt werden, als sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Daher muß die Position Hauswarts-/Entrümpelungskosten gesondert erläutert werden. 9. Fehlerhafte Ansätze in der Wirtschaftlichkeitsberechnung machen diese dann nicht unwirksam, wenn sie ohne weiteres herausgerechnet werden können. 10. Abschreibungen für Ölzentralheizung und Sammelantenne sind zulässig. 11. Der Ansatz des Verkehrswertes statt des Kaufpreises als Grundlage für die Ermittlung der fiktiven Eigenkapitalkosten unterliegt dann keinen Bedenken, wenn ein geringerer Verkehrswert als der gezahlte Kaufpreis angesetzt wird. 12. Als Hypothekenzinsen können die sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bank ergebenden marktüblichen Zinsen für erstrangig gesicherte Hypothekendarlehen angesetzt werden. 13. Der Mieter ist dann mit der Minderung nicht ausgeschlossen, wenn er die Mängel in bestimmten Abständen regelmäßig angezeigt hat. 14. Heizungsmängel zu Beginn der Heizperiode berechtigen nur dann zur Minderung, wenn die dadurch verursachten Innentemperaturen in der Wohnung im einzelnen vorgetragen werden. 15. Die Minderung des Mietzinses ist grundsätzlich auch wegen Baulärm, Schutzemissionen, Einschränkung des Lichteinfalls und erhöhter Einbruchsgefahr durch ein an der Außenfassade vor der Wohnung aufgestelltes Baugerüst gerechtfertigt. Auch insoweit muß aber eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung im einzelnen dargetan werden.LG Berlin25.08.1995