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Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Schadensersatzanspruch; vorgetäuschter Eigenbedarf; Umzugskosten,Aufhebungsvertrag

Leitsätze

1. Täuscht der Vermieter eine Eigenbedarfslage vor und kündigt er deswegen das Mietverhältnis, so hat der ausziehende Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch den Vermieter.

2. Grundsätzlich ist der Mieter dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Zieht jedoch der kündigende Vermieter oder der Angehörige, für den er Eigenbedarf geltend gemacht hat, nicht in die gekündigte Wohnung, so wird dadurch der Anschein zugunsten des Mieters begründet, daß der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Dasselbe gilt, wenn die gekündigte Wohnung nach der Räumung durch den gekündigten Mieter längere Zeit leersteht.

3. Der Vermieter, der die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung längere Zeit nach dem Auszug des Mieters hat leerstehen lassen, muß den sich daraus ergebenden Anschein der Vortäuschung des Eigenbedarfs entkräften. Insoweit reicht allein die Genehmigung des Leerstandes durch die zuständige Wohnungsaufsichtsbehörde nicht aus.

4. Zu den vom Vermieter in diesem Fall zu ersetzenden Kosten gehören auch diejenigen des Umzugs, die bei Vorlage einer - wenn auch vom Vermieter angegriffenen - Rechnung geschätzt werden können.

5. Der Schadensersatzanspruch des unberechtigterweise wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters entfällt nicht schon deswegen, weil die Mietvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Aufhebungsvertrag den fortbestehenden Streit über die Berechtigung der Kündigung beilegen sollte.

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