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  1. 4 REMiet 7/83 - Kündigung wegen Abbruch des Gebäudes
    Leitsatz: 1. Eine auf § 564 b Abs. 2 BGB gestützte Kündigung - hier wegen geplanten Abbruches des Gebäudes -, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadensersatzanspruch das Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß § 326 Abs. 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß §§ 82 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. § 564 b BGB, solange keine Umstände dafür zutage treten, daß der Vermieter in unredlicher Weise von dem in § 564 b normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angabe von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen). 2. § 564 b BGB ist kein Schutzgesetz i . S. des § 823 Abs. 2 BGB dahin, daß der Mieter vor den Nachteilen geschützt werden soll, die ihm dadurch entstehen, daß er einer unwirksamen Kündigung des Vermieters freiwillig Folge leistet und den Besitz an der bis dahin innegehaltenen Mietwohnung aufgibt.
    OLG Hamm
    31.01.1984
  2. 4 REMiet 5/83 - Mieterhöhungserklärung; Auszug aus Wirtschaftlichkeitsberechnung
    Leitsatz: Im Falle einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) kann der der Mieterhöhungserklärung beizufügende oder in diese aufzunehmende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung so beschaffen sein, daß darin die einzelnen gemäß §§ 39, 18, 24 II. BV zu berücksichtigenden Positionen lediglich mit ihrem Endbetrag ausgewiesen und nur diejenigen Kosten aufgeschlüsselt sind, die sich erhöht haben (im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83 - OLG Hamm/LG Bonn).
    OLG Hamm
    04.04.1984
  3. 4 REMiet 4/83 - Müllabfuhrgebühren bei öffentlich geförderten Wohnungen
    Leitsatz: Bei öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne von § 1 Wohnungsbindungsgesetz finden die vom Vermieter für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren sowie die erstattungsfähigen Verwaltungskosten ausschließlich als Teil des Vermietergesamtaufwandes über die auf den Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bezogene Durchschnittsmiete Eingang in die Einzelmiete. Dies gilt auch dann, wenn die im Gebäude oder in der Wirtschaftseinheit gelegenen Mietwohnungen unterschiedlich groß sind, den einzelnen Wohnungen trotz ihrer unterschiedlichen Größe gleich große Müllgefäße zur Verfügung stehen und der Vermieter an die für die Müllabfuhr zuständige Gebietskörperschaft für jedes dieser Müllgefäße gleich hohe Müllabfuhrgebühren zu zahlen hat.
    OLG Hamm
    16.01.1984
  4. 4 REMiet 2/84 - Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens; Teilpauschalmiete
    Leitsatz: Als Wohnraum-Mietzins, der - nur - unter den Voraussetzungen des § 2 MHRG erhöht verlangt werden kann, ist nicht lediglich ein Mietzins zu verstehen, der als Grund- oder Nettomiete unter Ausklammerung aller - getrennt ausgewiesener - Nebenkosten, insbesondere der in § 4 MHG behandelten Betriebskosten i. S. von § 27 der 2. BerechnungsVO, errechnet ist. Ebenso fällt darunter ein Mietzins, der als sog. Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete unter Einschluß aller denkbaren - folgerichtig nicht gesondert ausgewiesenen - Neben-/Betriebskosten vereinbart ist oder der nur einen Teil solcher Nebenkosten ausgeklammert läßt (Teilpauschalmiete). Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG hängt deshalb nicht davon ab, daß im Falle einer Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete oder einer Teilpauschalmiete der Vermieter den als Grund- oder Nettomiete von allen Nebenkosten bereinigten Mietanteil rechnerisch ermittelt und sein auf § 2 MHG gestütztes Erhöhungsverlangen auf den so errechneten Netto-Mietanteil ausrichtet und begrenzt; der Vermieter muß sich wegen des rechnerisch auszuklammernden auf Neben-/Betriebskosten entfallenden Anteils der vereinbarten Pauschal- oder Teilpauschalmiete demgemäß nicht auf das Erhöhungsverfahren des § 4 MHG verweisen lassen. Der Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von den Rechtsentscheiden des OLG Zweibrücken vom 21. April 1981 - 3 W 29/81 - und des OLG Stuttgart vom 13. Februar 1983 - 8 REMiet 2/83 - abzuweichen.
    OLG Hamm
    04.04.1984
  5. 4 REMiet 8/83 - Rechtsentscheid; Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; Begründung; grundsätzliche Bedeutung
    Leitsatz: 1. Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidverfahrens - bereits entschieden, so kann dieselbe Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid gestellt werden. Ein Rechtsentscheid über dieselbe Rechtsfrage kann allenfalls dann verlangt werden, wenn das Landgericht von dem zu der Rechtsfrage bereits vorhandenen (und veröffentlichten) Standpunkt des BGH abweichen will. Dann muß der Vorlagebeschluß des Landgerichts angeben, von welcher Entscheidung mit welchem Ziel und aus welchen Gründen abgewichen werden soll. 2. Ist dem Oberlandesgericht eine Sache (nur) wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten (durch den Bundesgerichtshof aber bereits entschiedenen) Rechtsfrage vorgelegt worden (was zur Ablehnung eines Rechtsentscheids führen muß, vgl. oben zu 1.), so ist das Oberlandesgericht nicht befugt, ohne einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Landgerichte von sich aus darüber zu befinden, ob es der vorhandenen Rechtsprechung des BGH folgen oder davon - mit der Notwendigkeit einer eigenen Vorlage an den BGH - abweichen will. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Hamm
    18.07.1984
  6. 4 REMiet 3/84 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Vorlagepflicht; Divergenz; Betriebskostennachforderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
    Leitsatz: Eine Vorlagepflicht des Landgerichts besteht nicht, wenn das Landgericht einer Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes folgen, aber von der eines Oberlandesgerichtes abweichen will. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Hamm
    31.08.1984
  7. 4 REMiet 11/82 - Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Mietüberhöhung; Sachverständigengutachten; Beweismittel; Beweiswürdigung
    Leitsatz: Ist die Mietzinsvereinbarung über eine freifinanzierte Wohnung teilweise nichtig, nämlich soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt (§ 5 WiStG), und hat das Gericht nunmehr zur Berechnung des zulässigen Mietzinses die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, so ist die Frage, ob es dazu regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf oder ob das Gericht - auch oder in erster Linie - auf den örtlichen Mietwertspiegel (u. U. in Verbindung mit ergänzenden Beweiserhebungen) zurückgreifen darf, einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Es handelt sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung und der Auswahl der Beweismittel, für die insbesondere in den Gesetzen über das Wohnungsmietrecht keine Beweisregeln aufgestellt sind. Die vorgelegte Frage des Beweisrechts steht auch in keinem engen inneren Zusammenhang mit Fragen des materiellen Wohnraummietrechts, so daß auch deshalb - bei Anwendung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 11.1.1984 (VIII ARZ 6/83) - ein Rechtsentscheid darüber nicht zuzulassen ist. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
    OLG Hamm
    11.07.1984
  8. 4 REMiet 1/84 - Nachprüfung der genehmigten Durchschnittsmiete durch das <br />Zivilgericht; Öffentlich geförderter Wohnraum; Sozialer Wohnungsbau; <br />Mietpreisbindung; Kostenmiete; Durchschnittsmiete, genehmigte; <br />Nachprüfung durch Zivilgericht; Bindung des Zivilgerichts; <br />Mietgenehmigungsbescheid; Unanfechtbarkeit
    Leitsatz: 1. Ist im Zivilprozeß die Frage zu entscheiden, ob die vereinbarte Miete einer Wohnung innerhalb eines Komplexes öffentlich geförderter Wohnungen die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 WoBindG), so ist das Zivilgericht nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 II. WoBauG behördlich für das Bauvorhaben genehmigte Durchschnittsmiete, auf deren Grundlage die verschiedenen Einzelmieten noch Maßgabe der §§ 8 a, 8 b WoBindG errechnet und vereinbart worden sind, auf die Richtigkeit ihrer Ermittlung nachzuprüfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der behördliche Mietgenehmigungsbescheid von anderen als den am Zivilprozeß beteiligten Mietern noch angefochten worden kann oder wenn er zwar bereits angefochten ist, die Anfechtung aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides geführt hat 3. Offen bleibt - weil nicht Gegenstand der Vorlage -, wie zu verfahren ist, wenn durch einen oder einzelne von mehreren Mietern eine Aufhebung oder Abänderung des Genehmigungsbescheides rechtskräftig erwirkt wird. Leitsatz außerhalb des Rechtsentscheides Eine vom Landgericht als Berufungsgericht dem Oberlandesgericht gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes für Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegte Rechtsfrage aus dem Gebiet des Wohnungsmietrechts ist schon dann für die Berufungsentscheidung maßgeblich, wenn es von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, ob der Berufungsrechtsstreit aus Rechtsgründen sogleich entscheidungsreif ist oder ob es dort weiterer Sachaufklärung, insbesondere durch Beweiserhebungen, bedarf.
    OLG Hamm
    10.09.1984
  9. 20 RE Miet 2/84 - Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnung
    Leitsatz: Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG kann der Vermieter sich auch auf Vergleichswohnungen beziehen, die sich in dem vom Mieter bewohnten Haus befinden und ebenfalls vom Vermieter vermietet worden sind.
    OLG Frankfurt
    20.03.1984
  10. 20 RE Miet 1/84 - Mieterhöhung; Ermittlung der Kappungsgrenze
    Leitsatz: Bei Ermittlung der Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG n. F. sind auch Erhöhungen des Mietzinses vor dem 1. Januar 1983 zu berücksichtigen.
    OLG Frankfurt
    19.03.1984