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  1. I-24 U 143/15 - Fristlose Kündigung nach akutem und nachhaltigem Rattenbefall in Gewerberäumen, Aufrechnungsausschluss auch nach Mietende und Räumung, Beweislast bei Mangelkündigung
    Leitsatz: 1. Ein akuter und nachhaltiger Rattenbefall kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über gewerblich genutzte Räume rechtfertigen.2. Ob ein zur Kündigung berechtigender Mangel noch besteht, ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Miete gemindert ist.3. Der (zulässige) Ausschluss der Aufrechnung mit weder rechtskräftig festgestellten noch unstreitigen Gegenforderungen gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts weiter. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    OLG Düsseldorf
    12.04.2016
  2. I-24 U 152/15 - Vertragsunterschrift ohne Vertretungszusatz und Hinweis auf Unternehmensträger, Haftung des Mieters für Räumung von Bauschutt, Rechtsscheinerweckung
    Leitsatz: 1. Wird in einem Mietvertrag eine Einzelfirma als Mieter benannt und die Vertragsurkunde von dem Namensträger für diese ohne Vertretungszusatz unterschrieben, kommt der Vertrag mit der Einzelfirma zustande. Zwar geht nach der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten selbst bei fehlerhafter Bezeichnung des Unternehmens dahin, dass der wahre Unternehmensträger Vertragspartei wird und nicht der für ihn Handelnde. Das ändert indes nichts an der den Handelnden treffenden Haftung, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei ihm um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt.2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung schließt die Pflicht ein, Störungen des Mietgebrauchs durch Dritte abzuwehren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Mieter seiner Anzeigepflicht gemäß § 536c BGB nachkommt.3. Zur Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses gehört auch die Räumung von Bauschutt, den Dritte auf der Mietfläche über einen längeren Zeitraum abgeladen hatten, ohne dass der Mieter dies dem Vermieter angezeigt hätte. (Leitsatz zu 3. von der Redaktion)
    OLG Düsseldorf
    01.03.2016
  3. I-24 U 58/15 - Stillschweigender Vertragsschluss, Fristablauf, Interimsmietvertrag
    Leitsatz: 1. Verbindet der Kläger einen Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag, der auf demselben Anspruch basiert wie das Zahlungsbegehren, darf nicht durch Teil- und Grundurteil isoliert über den Leistungsantrag entschieden werden. Geschieht das gleichwohl, kann das Rechtsmittelgericht den Verfahrensfehler dadurch beheben, dass es den Feststellungsantrag an sich zieht und darüber mit befindet. 2. Ein Mietvertrag ist im Zweifel noch nicht wirksam zustande gekommen, wenn die Parteien sich zwar über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind, aber verabredet haben, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden soll, § 154 Abs. 2 BGB. Ist gleichwohl von einem stillschweigenden Vertragsschluss auszugehen, weil das Mietverhältnis schon während der schwebenden Verhandlungen in Vollzug gesetzt wurde, endet es jedenfalls mit Fristablauf, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass der in Aussicht genommene schriftliche Mietvertrag befristet werden soll. 3. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung; es genügt eine bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen kann.
    OLG Düsseldorf
    26.01.2016
  4. I-24 U 74/16 - Haftung, Unterschlagung der Mietsache, Schadensersatz
    Leitsatz: Der Mieter haftet dem Vermieter nach § 540 Abs. 2 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit, wenn der Untermieter die Mietsache unterschlägt.
    OLG Düsseldorf
    31.10.2016
  5. I-24 U 170/15 - Zahlungsverzug des Mieters, Kündigung, Beendigung des Mietverhältnisses, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. 5. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.
    OLG Düsseldorf
    28.06.2016
  6. I-24 U 62/15 - Keine Übergabe der Mietsache bei Schlüsseleinbehalt
    Leitsatz: Das Recht des Mieters auf alleinigen Besitz der Schlüssel ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Mietvertrages. Die Übergabe der Mietsache an den Mieter ist daher erst dann erfolgt, wenn ihm der Vermieter sämtliche Schlüssel für das Mietobjekt übergeben hat.
    OLG Düsseldorf
    12.01.2016
  7. I-24 U 59/15 - Kündigung des Mieters nach Blockade der Grundstückszufahrt durch den Vermieter, Selbsthilferecht
    Leitsatz: Der Mieter kann ein befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume nach vorheriger Abmahnung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Vermieter veranlasst, dass die einzige Zufahrt zum Mietobjekt durch einen Lkw mehrere Wochen lang blockiert wird.
    OLG Düsseldorf
    08.03.2016
  8. I-24 U 164/15 - Keine Haftung des Mieters für fahrlässig verursachten Wasserschaden
    Leitsatz: 1. Aus einer ergänzenden Auslegung des vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ergibt sich ein konkludenter Regressverzicht des klagenden Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Leitungswasserschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung). 2. Den Mieter trifft nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergerätes nicht vollständig zugedreht hat.
    OLG Düsseldorf
    20.05.2016
  9. I-24 U 25/16 - Intransparente Regelung zum Abschluss von Versicherungen, Sichtschutzfolien mit Aufdruck an Fenstern einer Zahnarztpraxis, Werbemaßnahmen an der Fassade
    Leitsatz: 1. Der Mieter von Geschäftsräumen wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm durch AGB die Verpflichtung auferlegt wird, „ausreichende Versicherungen“ abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von ihm erwartet werden, und in welcher Höhe er diese unterhalten muss. 2. Der Vermieter kann von einem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen, selbst wenn darauf der Name des Praxisbetreibers angegeben wird.
    OLG Düsseldorf
    16.08.2016
  10. I-24 U 40/16 - Start von Flugzeugen oder Hubschraubern nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers
    Leitsatz: 1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Erlaubnis erteilt hat. Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf („repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Einer Starterlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn der Pilot zuvor aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf freiem Feld gelandet ist.2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, hier zwischen dem unerlaubtem Start mit einem Hubschrauber und einem Flugunfall, ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d. h. dass das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet ist, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind. 3. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem unerlaubten Außenstart zu einem Flugunfall, weil sich eine Gefahr realisiert, die durch das Startverbot vermieden werden sollte, trifft den Piloten i. d. R. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
    OLG Düsseldorf
    22.11.2016