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Urteil Fristlose Kündigung nach akutem und nachhaltigem Rattenbefall in Gewerberäumen, Aufrechnungsausschluss auch nach Mietende und Räumung, Beweislast bei Mangelkündigung


Schlagworte

Fristlose Kündigung nach akutem und nachhaltigem Rattenbefall in Gewerberäumen, Aufrechnungsausschluss auch nach Mietende und Räumung, Beweislast bei Mangelkündigung

Leitsätze

1. Ein akuter und nachhaltiger Rattenbefall kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über gewerblich genutzte Räume rechtfertigen.

2. Ob ein zur Kündigung berechtigender Mangel noch besteht, ist vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Miete gemindert ist.

3. Der (zulässige) Ausschluss der Aufrechnung mit weder rechtskräftig festgestellten noch unstreitigen Gegenforderungen gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts weiter.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)

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